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markenrecht:absolute_schutzhindernisse

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 +====== Absolute Schutzhindernisse ======
 +
 +§ 8 (1) MarkenG -> [[Graphische Darstellbarkeit]] \\
 +§ 8 (2) MarkenG -> [[Von der Eintragung ausgeschlossene Marken]] \\
 +§ 8 (3) MarkenG -> [[Verkehrsdurchsetzung]] \\
 +§ 8 (4) MarkenG -> [[Besondere Bestimmungen für Hoheitszeichen und sonstige Zeichen von öffentlichem Interesse]]  \\
 +
 +Nach deutschem Recht ist eine [[Eintragung]] ausgeschlossen, wenn Schutzhindernisse im Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung vorliegen.((BGH GRUR 1993, 744, 745 - MICRO CHANNEL; GRUR 2009, 411 Nr. 14 - STREETBALL; GRUR 2009, 780 Nr. 11 - IVADAL; vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 15-17))
 +
 +Das Erfordernis einer strengen und umfassenden Prüfung der Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 MarkenG bedeutet, dass nicht nur eine summarische Prüfung erfolgen darf, sondern alle Gesichtspunkte umfassend zu würdigen sind.((BGH, Beschl. vom 22. Januar 2009 - I ZB 34/08 - My World))
 +
 +Im Rahmen der strengen und umfassenden Prüfung ist aber zu berücksichtigen, dass das Markengesetz in Übereinstimmung mit der Markenrechtsrichtlinie an die Unterscheidungskraft keine hohen Anforderungen stellt, sondern auch eine geringe Unterscheidungskraft ausreichen lässt, um das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu überwinden.((BGH, Beschl. vom 22. Januar 2009 - I ZB 34/08 - My World))
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 +
 +Die in der Markenrechtsrichtlinie und im Markengesetz normierten absoluten Schutzausschließungsgründe zeichnen sich durch die Verwendung [[Verfahrensrecht:unbestimmter Rechtsbegriff|unbestimmter
 +Rechtsbegriffe]], wie etwa den am häufigsten in Frage stehenden
 +Begriff der »[[Unterscheidungskraft]]«, aus, zu deren Auslegung sich eine äußerst vielfältige, kasuistisch geprägte Rechtsprechung entwickelt hat.((BPatG, Beschluss vom 9. 1. 2007 – 24 W (pat) 121/05))
 +
 +Bei der Frage, ob einer Marke absolute Schutzhindernisse entgegenstehen oder nicht, handelt es sich um eine der freien Ermessensausübung unzugängliche Rechtsfrage.((BPatG, Beschluss vom 9. 1. 2007 – 24 W (pat) 121/05; m.V.a. BPatG – men’s club; – Porträtfoto Marlene
 +Dietrich)). 
 +
 +Die im Einzelfall zu treffende gebundene Entscheidung((vgl. EuGH a. a. O. (Nr. 47) – BioID; (Nr. 48) – Standbeutel)) hat ausschließlich durch eine Prüfung der Vereinbarkeit des jeweiligen tatsächlichen Sachverhalts mit den gesetzlich bestimmten Tatbeständen des § 8 MarkenG unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen nationalen und europäischen Rechtsprechung zu erfolgen.((BPatG, Beschluss vom 9. 1. 2007 – 24 W (pat) 121/05))
 +
 +Dass hierbei teilweise [[Verfahrensrecht:Unbestimmter Rechtsbegriff|unbestimmte Rechtsbegriffe]] auszulegen sind, ändert daran nichts und eröffnet vor allem den Markenstellen keinerlei Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraum.((BPatG, Beschluss vom 9. 1. 2007 – 24 W (pat) 121/05))
 +
 +Insgesamt zählen die absoluten Schutzhindernisse im Sinne von Art. 3 Markenrichtlinie, Art. 7 Gemeinschaftsmarkenverordnung und §
 +8 MarkenG zu den Bereichen des harmonisierten Markenrechts mit der umfangreichsten Rechtsprechung und Rechtspraxis auf allen Ebenen nationaler und europäischer Rechtsanwendung, die sich ständig weiterentwickelt und auch
 +kurzfristig wieder verändert.((BPatG, Beschluss vom 9. 1. 2007 – 24 W (pat) 121/05))
 +
 +Dementsprechend nehmen die Erläuterungen der absoluten Schutzhindernisse
 +in den aktuellen Kommentaren zum Markengesetz mit teilweise mehreren hundert Seiten meist den größten Raum ein. Diese dynamischen Entwicklungen bei der
 +Beurteilung der Schutzfähigkeit von Marken lassen eine vollständig und andauernd einheitliche Eintragungspraxis der Markenstellen des Deutschen Patent- und Markenamts als zwar theoretisch wünschenswert, praktisch aber nicht erreichbar
 +erscheinen.((BPatG, Beschluss vom 9. 1. 2007 – 24 W (pat) 121/05))
 +
 +Nach deutschem Recht ist eine Eintragung ausgeschlossen, wenn Schutzhindernisse
 +im Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung vorliegen.((BGH
 +GRUR 1993, 744, 745 - MICRO CHANNEL; GRUR 2009, 411 Nr. 14
 +- STREETBALL; GRUR 2009, 780 Nr. 11 - IVADAL; vgl. Ströbele/Hacker,
 +a. a. O., § 8 Rdn. 15-17))
 +
 +Für die Beurteilung der Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 MarkenG einerseits und der Schutzhindernisse nach § 3 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und 2 Nr. 4 bis 10 MarkenG andererseits gelten keine unterschiedlich strengen Maßstäbe. Die jeweiligen Eintragungs-hindernisse sind vielmehr unter Berücksichtigung des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt.((BGH, Beschluss vom 6. November 2013 - I ZB 59/12 - smartbook))
 +
 +Im [[Löschungsverfahren]] muss auch bei einem lange zurückliegenden Eintragungsverfahren das Vorliegen eines Schutzhindernisses zum Zeitpunkt der Markenanmeldung zuverlässig festgestellt werden. In Zweifelsfällen darf eine Löschung der Marke nicht erfolgen.((BGH, Beschluss vom 6. November 2013 - I ZB 59/12 - smartbook))
 +
 +==== Disclaimer ====
 +
 +Nach einer Entscheidung des EuGH können Disclaimer ein bestehendes Schutzhindernis grundsätzlich nicht überwinden.((GRUR 2004, 674 Tz. 114 – 117 – Postkantoor)) 
 +
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§§ 7 - 13 MarkenG -> [[Voraussetzungen für den Schutz von Marken durch Eintragung]] \\
 +§§ 3 - 31 MarkenG (Teil 2) -> [[Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen, Übertragung und Lizenz]] \\
 +MarkenG -> [[Markengesetz]] \\
 +[[Markenrecht]] \\