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+ | ====== Absolute Schutzhindernisse ====== | ||
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+ | § 8 (1) MarkenG -> [[Graphische Darstellbarkeit]] \\ | ||
+ | § 8 (2) MarkenG -> [[Von der Eintragung ausgeschlossene Marken]] \\ | ||
+ | § 8 (3) MarkenG -> [[Verkehrsdurchsetzung]] \\ | ||
+ | § 8 (4) MarkenG -> [[Besondere Bestimmungen für Hoheitszeichen und sonstige Zeichen von öffentlichem Interesse]] | ||
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+ | Nach deutschem Recht ist eine [[Eintragung]] ausgeschlossen, | ||
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+ | Das Erfordernis einer strengen und umfassenden Prüfung der Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 MarkenG bedeutet, dass nicht nur eine summarische Prüfung erfolgen darf, sondern alle Gesichtspunkte umfassend zu würdigen sind.((BGH, Beschl. vom 22. Januar 2009 - I ZB 34/08 - My World)) | ||
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+ | Im Rahmen der strengen und umfassenden Prüfung ist aber zu berücksichtigen, | ||
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+ | Die in der Markenrechtsrichtlinie und im Markengesetz normierten absoluten Schutzausschließungsgründe zeichnen sich durch die Verwendung [[Verfahrensrecht: | ||
+ | Rechtsbegriffe]], | ||
+ | Begriff der »[[Unterscheidungskraft]]«, | ||
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+ | Bei der Frage, ob einer Marke absolute Schutzhindernisse entgegenstehen oder nicht, handelt es sich um eine der freien Ermessensausübung unzugängliche Rechtsfrage.((BPatG, | ||
+ | Dietrich)). | ||
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+ | Die im Einzelfall zu treffende gebundene Entscheidung((vgl. EuGH a. a. O. (Nr. 47) – BioID; (Nr. 48) – Standbeutel)) hat ausschließlich durch eine Prüfung der Vereinbarkeit des jeweiligen tatsächlichen Sachverhalts mit den gesetzlich bestimmten Tatbeständen des § 8 MarkenG unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen nationalen und europäischen Rechtsprechung zu erfolgen.((BPatG, | ||
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+ | Dass hierbei teilweise [[Verfahrensrecht: | ||
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+ | Insgesamt zählen die absoluten Schutzhindernisse im Sinne von Art. 3 Markenrichtlinie, | ||
+ | 8 MarkenG zu den Bereichen des harmonisierten Markenrechts mit der umfangreichsten Rechtsprechung und Rechtspraxis auf allen Ebenen nationaler und europäischer Rechtsanwendung, | ||
+ | kurzfristig wieder verändert.((BPatG, | ||
+ | |||
+ | Dementsprechend nehmen die Erläuterungen der absoluten Schutzhindernisse | ||
+ | in den aktuellen Kommentaren zum Markengesetz mit teilweise mehreren hundert Seiten meist den größten Raum ein. Diese dynamischen Entwicklungen bei der | ||
+ | Beurteilung der Schutzfähigkeit von Marken lassen eine vollständig und andauernd einheitliche Eintragungspraxis der Markenstellen des Deutschen Patent- und Markenamts als zwar theoretisch wünschenswert, | ||
+ | erscheinen.((BPatG, | ||
+ | |||
+ | Nach deutschem Recht ist eine Eintragung ausgeschlossen, | ||
+ | im Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung vorliegen.((BGH | ||
+ | GRUR 1993, 744, 745 - MICRO CHANNEL; GRUR 2009, 411 Nr. 14 | ||
+ | - STREETBALL; GRUR 2009, 780 Nr. 11 - IVADAL; vgl. Ströbele/ | ||
+ | a. a. O., § 8 Rdn. 15-17)) | ||
+ | |||
+ | Für die Beurteilung der Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 MarkenG einerseits und der Schutzhindernisse nach § 3 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und 2 Nr. 4 bis 10 MarkenG andererseits gelten keine unterschiedlich strengen Maßstäbe. Die jeweiligen Eintragungs-hindernisse sind vielmehr unter Berücksichtigung des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Im [[Löschungsverfahren]] muss auch bei einem lange zurückliegenden Eintragungsverfahren das Vorliegen eines Schutzhindernisses zum Zeitpunkt der Markenanmeldung zuverlässig festgestellt werden. In Zweifelsfällen darf eine Löschung der Marke nicht erfolgen.((BGH, | ||
+ | |||
+ | ==== Disclaimer ==== | ||
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+ | Nach einer Entscheidung des EuGH können Disclaimer ein bestehendes Schutzhindernis grundsätzlich nicht überwinden.((GRUR 2004, 674 Tz. 114 – 117 – Postkantoor)) | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | §§ 7 - 13 MarkenG -> [[Voraussetzungen für den Schutz von Marken durch Eintragung]] \\ | ||
+ | §§ 3 - 31 MarkenG (Teil 2) -> [[Voraussetzungen, | ||
+ | MarkenG -> [[Markengesetz]] \\ | ||
+ | [[Markenrecht]] \\ | ||
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