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kartellrecht:verbotsnormen

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Verbotsnormen

  • Art. 81 EGV enthält das Verbot von wettbewerbsbehindernden Vereinbarungen oder Beschlüssen. Darin wird im Gegensatz zum deutschen Kartellrecht (siehe unten) keine Unterscheidung zwischen vertikalen und horizontalen Absprachen getroffen. Beide sind durch diese Norm grundsätzlich verboten. Art. 81 I EGV enthält einen nicht abschließenden Katalog der vorbotenen Handlungen. Gemäß Art. 81 II EGV sind Vereinbarungen /Beschlüssen die dagegen verstoßen, nichtig.
  • Art. 82 EGV: enthält die Mißbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Unternehmen.
  • Fusionskontrollverordnung VO Nr. 4064/89 :Erfasst werden nur Fusionen von gemeinschaftsweiter Bedeutung. Ziel ist die Verhinderung des Entstehens / die Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung, nicht nur durch eine „klassische„ Fusion, sondern auch durch Beteiligung eines Unternehmens an einem anderen. Als Faustregel wird eine „wesentliche Beteiligung“ vermutet, wenn die Beteiligung > 50% beträgt; möglich ist sie ab 20%;
  • Art. 28 EGV: enthält das Verbot mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen. Primärer Adressat dieser Vorschrift sind die EU-Mitgliedsstaaten. Gleichzeitig ist Art. 28 auch die Grundnorm für das Verbot von Maßnahmen von Privaten, die den Handel in der Gemeinschaft beschränken.

siehe auch

kartellrecht/verbotsnormen.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1