§ 19a (2) des Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) erlaubt dem Bundeskartellamt, Unternehmen bestimmte missbräuchliche Verhaltensweisen zu untersagen.
§ 19a (2) Nr. 1 GWB → Bevorzugung eigener Angebote
Untersagt die Bevorzugung eigener Angebote gegenüber denen von Wettbewerbern bei der Darstellung und Vorinstallation.
§ 19a (2) Nr. 2 GWB → Behinderung anderer Unternehmen
Untersagt Maßnahmen, die andere Unternehmen in ihrer Geschäftstätigkeit behindern.
§ 19a (2) Nr. 3 GWB → Behinderung von Wettbewerbern
Untersagt die Behinderung von Wettbewerbern auf Märkten, die das Unternehmen schnell ausbauen kann.
§ 19a (2) Nr. 4 GWB → Verarbeitung von wettbewerbsrelevanten Daten
Untersagt die Errichtung von Marktzutrittsschranken durch Datenverarbeitung.
§ 19a (2) Nr. 5 GWB → Verweigerung von Interoperabilität und Portabilität
Untersagt die Verweigerung oder Erschwerung der Interoperabilität und Datenportabilität.
§ 19a (2) Nr. 6 GWB → Unzureichende Information anderer Unternehmen
Untersagt unzureichende Informationen über erbrachte Leistungen.
§ 19a (2) Nr. 7 GWB → Unangemessene Vorteile für Behandlung von Angeboten
Untersagt das Fordern unangemessener Vorteile für die Behandlung von Angeboten.
§ 19a GWB → Missbräuchliches Verhalten von Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb
Regelt das Verhalten von Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung und die Maßnahmen, die das Bundeskartellamt ergreifen kann.
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