§ 19a (3) des Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) stellt klar, dass die §§ 19 und 20 unberührt bleiben.
Die §§ 19 und 20 bleiben unberührt.
§ 19a GWB → Missbräuchliches Verhalten von Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb
Regelt das Verhalten von Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung und die Maßnahmen, die das Bundeskartellamt ergreifen kann.
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