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kartellrecht:unberuehrtheit_anderer_vorschriften
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Unberührtheit anderer Vorschriften

§ 19a (3) des Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) stellt klar, dass die §§ 19 und 20 unberührt bleiben.

§Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) Teil 1: Wettbewerbsbeschränkungen Kapitel 2: Marktbeherrschung, sonstiges wettbewerbsbeschränkendes Verhalten § 19a Missbräuchliches Verhalten von Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb Abs. 3
§ 19a (3) GWB

Die §§ 19 und 20 bleiben unberührt.

siehe auch

§ 19a GWB → Missbräuchliches Verhalten von Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb
Regelt das Verhalten von Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung und die Maßnahmen, die das Bundeskartellamt ergreifen kann.

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