§ 19a des Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) regelt das Verhalten von Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung und die Maßnahmen, die das Bundeskartellamt ergreifen kann.
§ 19a (1) GWB → Feststellung der marktübergreifenden Bedeutung
Ermöglicht dem Bundeskartellamt, festzustellen, dass ein Unternehmen eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb hat.
§ 19a (2) GWB → Untersagung missbräuchlichen Verhaltens
Erlaubt dem Bundeskartellamt, Unternehmen bestimmte missbräuchliche Verhaltensweisen zu untersagen.
§ 19a (3) GWB → Unberührtheit anderer Vorschriften
Stellt klar, dass die §§ 19 und 20 unberührt bleiben.
§ 19a (4) GWB → Berichtspflicht des Bundesministeriums
Verpflichtet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, über die Erfahrungen mit der Vorschrift zu berichten.
§ 19a GWB wurde eingeführt, um den Herausforderungen der digitalen Wirtschaft zu begegnen, indem es dem Bundeskartellamt ermöglicht, gegen Unternehmen mit erheblichem Einfluss auf den Wettbewerb vorzugehen. Diese Regelung zielt darauf ab, wettbewerbswidriges Verhalten zu verhindern und faire Marktbedingungen zu gewährleisten.
Die Regelung ist besonders relevant für große digitale Plattformen und Unternehmen, die durch ihre Marktstellung potenziell den Wettbewerb verzerren können. Sie richtet sich an Unternehmen, die auf mehrseitigen Märkten tätig sind und durch ihre Ressourcen und strategische Positionierung erheblichen Einfluss auf andere Marktteilnehmer haben.
§ 19a GWB wurde im Rahmen der 10. GWB-Novelle eingeführt, um das Wettbewerbsrecht an die Herausforderungen der digitalen Wirtschaft anzupassen. Die Novelle wurde von der Bundesregierung initiiert, um die Wettbewerbsaufsicht zu stärken und die Innovationskraft der Wirtschaft zu sichern.
Im internationalen Vergleich ähnelt § 19a GWB Regelungen wie dem Digital Markets Act (DMA) [→ Gesetz über digitale Märkte] der EU, der ebenfalls darauf abzielt, faire Wettbewerbsbedingungen auf digitalen Märkten zu schaffen.
Bei Zugrundelegung umsatzbasierter Marktanteile kann ein Unternehmen die Vermutungsgrenze des § 18 Abs. 4 GWB für die Einzelmarktbeherrschung auf dem deutschen Smartphone-Markt übersteigen.1)
Ausgangspunkt für die Feststellung, ob ein Unternehmen auf dem deutschen Smartphone-Markt eine marktbeherrschende Stellung einnimmt, sind die umsatzbezogenen Marktanteile.2)
Bei heterogenen Produkten und Produktausführungen, wie Smartphones, kann die wirtschaftliche Bedeutung eines Unternehmens auf dem relevanten Markt anhand der erzielten Erlöse besser eingeschätzt werden als durch Mengenumsätze.3)
Die Heranziehung umsatzbezogener Marktanteile bei heterogenen Produkten wird ganz überwiegend im Schrifttum geteilt.4)
Die Europäische Kommission betrachtet bei erheblich differenzierten Produkten in der Regel die Verkaufswerte als Ausgangspunkt für die Bestimmung der Marktanteile, wobei sowohl der Wert als auch die Menge der Verkäufe nützliche Informationen liefern können.5)
GWB, Teil 1, Kapitel 2 → Marktbeherrschung
Regelt das Verhalten von Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung und die Maßnahmen, die das Bundeskartellamt ergreifen kann, um wettbewerbswidriges Verhalten zu verhindern.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de