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kartellrecht:mehrseitiger_markt

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Mehrseitiger Markt

Ein mehrseitiger Markt oder der damit synonym verwendete Begriff der Plattform ist ein Markt, auf dem mindestens zwei unterschiedliche Nutzergruppen zusammenkommen. Dadurch entstehen (positive) indirekte Netzwerkeffekte, wenn sich für jede Nutzergruppe ein Zusatznutzen dadurch ergibt, dass die Zahl der Nutzer der anderen Nutzergruppe steigt. Indirekte Netzwerkeffekte können mit der zunehmenden Größe einer Plattform wachsen und sich verstärken.1)

Die Normadressateneigenschaft des § 19a Abs. 1 GWB § 18 Abs. 3a GWB [→ Mehrseitige Märkte und Netzwerkeffekte] knüpft an eine Tätigkeit insbesondere auf digitalen Plattformmärkten an, welche die verschiedenen Marktseiten mehrseitiger Märkte miteinander verbinden.2)

Für die Frage, ob die verschiedenen Marktseiten einer Online-Buchungsplattform getrennt oder einheitlich zu berücksichtigen sind, ist aus Sicht jeder Nutzergruppe anhand der vom Gerichtshof der Europäischen Union genannten Kriterien zu prüfen, ob die Leistungen eines Online-Vermittlungsdienstes mit anderen Vertriebskanälen substituierbar sind.3))

Die Wettbewerbsdynamik auf Plattformmärkten ist maßgeblich vom Erfolg einer Plattform auf beiden Marktseiten bestimmt, die daher bei der Marktabgrenzung gemeinsam betrachtet werden müssen.4)

siehe auch

§ 18 (3a) GWB → Mehrseitige Märkte und Netzwerkeffekte
Betont die Bedeutung von Netzwerkeffekten und anderen Faktoren bei mehrseitigen Märkten.

1)
BGH, Beschluss vom 18. März 2025 - KVB 61/23 - Apple; m.V.a. BGHZ 240, 227 Rn. 35 mwN - Amazon
2)
BGH, Beschluss vom 18. März 2025 - KVB 61/23 - Apple; m.V.a. den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen vom 19. Oktober 2020, BT-Drucks. 19/23492, S. 74
3)
BGH, Urteil vom 24. Februar 2026 – KZR 51/22 – Wikingerhof/Booking.com II; Anschluss an EuGH, Urteil vom 19. September 2024 – C-264/23 – Booking.com und Booking.com (Deutschland
4)
BGH, Urteil vom 24. Februar 2026 – KZR 51/22 – Wikingerhof/Booking.com II; m.V.a. Europäische Kommission, Beschluss vom 25. September 2023 – M.10615 – Booking Holdings/Etraveli Group
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