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kartellrecht:marktbeherrschung

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Marktbeherrschung

§ 18 des Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) regelt die Kriterien und Bedingungen, unter denen ein Unternehmen als marktbeherrschend angesehen wird.

§ 18 (1) GWB → Kriterien der Marktbeherrschung
Definiert, wann ein Unternehmen als marktbeherrschend gilt, basierend auf dem Fehlen von Wettbewerbern, mangelndem Wettbewerb oder überragender Marktstellung.

§ 18 (2) GWB → Räumlich relevanter Markt
Erklärt, dass der räumlich relevante Markt über den Geltungsbereich des Gesetzes hinausgehen kann.

§ 18 (2a) GWB → Unentgeltliche Leistungen und Marktannahme
Stellt klar, dass unentgeltliche Leistungen die Annahme eines Marktes nicht ausschließen.

§ 18 (3) GWB → Bewertung der Marktstellung
Listet Faktoren auf, die bei der Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens berücksichtigt werden sollten.

§ 18 (3a) GWB → Mehrseitige Märkte und Netzwerkeffekte
Betont die Bedeutung von Netzwerkeffekten und anderen Faktoren bei mehrseitigen Märkten.

§ 18 (3b) GWB → Vermittler auf mehrseitigen Märkten
Hervorhebt die Rolle von Vermittlungsdienstleistungen bei der Bewertung der Marktstellung.

§ 18 (4) GWB → Vermutung der Marktbeherrschung
Legt fest, dass ein Unternehmen bei einem Marktanteil von mindestens 40 Prozent als marktbeherrschend vermutet wird.

§ 18 (5) GWB → Marktbeherrschung durch mehrere Unternehmen
Beschreibt die Bedingungen, unter denen mehrere Unternehmen gemeinsam als marktbeherrschend gelten.

§ 18 (6) GWB → Gesamtheit von Unternehmen als marktbeherrschend
Definiert, wann eine Gruppe von Unternehmen als marktbeherrschend angesehen wird.

§ 18 (7) GWB → Widerlegung der Marktbeherrschungsvermutung
Erklärt, wie die Vermutung der Marktbeherrschung widerlegt werden kann.

§ 18 (8) GWB → Berichtspflicht des Bundesministeriums
Verpflichtet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, über die Erfahrungen mit bestimmten Vorschriften zu berichten.

Eine marktbeherrschende Stellung ergibt sich aus dem Zusammentreffen mehrerer Faktoren, die jeweils für sich genommen nicht ausschlaggebend sein müssen; vielmehr hat die Beurteilung der Marktstellung eines Unternehmens auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller gegebenen Umstände zu erfolgen.1)

Für die Feststellung, ob ein Unternehmen eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 GWB), sind insbesondere sein Marktanteil, seine Finanzkraft, sein Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten und zu den Beschaffungs- oder Absatzmärkten, Verflechtungen mit anderen Unternehmen, rechtliche oder tatsächliche Schranken für den Marktzutritt anderer Unternehmen, der tatsächliche oder potenzielle Wettbewerb durch Unternehmen, die innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ansässig sind, die Fähigkeit, sein Angebot oder seine Nachfrage auf andere Waren oder gewerbliche Leistungen umzustellen, sowie die Möglichkeit der Marktgegenseite, auf andere Unternehmen auszuweichen, zu berücksichtigen (§ 18 Abs. 3 GWB).2)

Hat ein Unternehmen einen Marktanteil von mindestens 40 Prozent, so wird vermutet, dass es marktbeherrschend ist (§ 18 Abs. 4 GWB), wobei diese Vermutung durch gegenläufige Anhaltspunkte widerlegt werden kann und das Bundeskartellamt in seiner Praxis davon ausgeht, dass die Vermutung nur im Fall eines non-liquet eingreift, also wenn sich trotz Durchführung der erforderlichen Ermittlungen weder nachweisen lässt, dass Marktbeherrschung vorliegt, noch dass dies nicht der Fall ist.3)

siehe auch

GWB, Teil 1, Kapitel 2 → Marktbeherrschung
Regelt die Kriterien und Bedingungen, unter denen ein Unternehmen als marktbeherrschend angesehen wird, einschließlich der Bewertung von Marktanteilen, Netzwerkeffekten und der Möglichkeit, den Markt zu beeinflussen.

1)
BGH, Beschluss vom 18. März 2025 - KVB 61/23 - Apple; m.V.a. EuGH, Urteil vom 14. Februar 1978 - C-27/76, NJW 1978, 2439, 2440 - United Brands/Kommission; BGH, Urteil vom 5. Mai 2020 - KZR 36/17, BGHZ 225, 269 Rn. 57- FRAND-Einwand I; BGHZ 226, 67 Rn. 37 - Facebook I
2)
BGH, Beschluss vom 18. März 2025 - KVB 61/23 - Apple
3)
BGH, Beschluss vom 18. März 2025 - KVB 61/23 - Apple; m.V.a. Bundeskartellamt, Leitfaden zur Marktbeherrschung in der Fusionskontrolle, 2012, Rn. 26
kartellrecht/marktbeherrschung.txt · Zuletzt geändert: 2025/05/31 16:33 von mfreund