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kartellrecht:marktbeherrschende_stellung

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Marktbeherrschende Stellung

§ 18 des Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) regelt die Kriterien und Bedingungen, unter denen ein Unternehmen als marktbeherrschend angesehen wird.

§ 19a (1) Satz 2 Nr. 1 GWB [→ Feststellung der marktübergreifenden Bedeutung] betrachtet die marktbeherrschende Stellung eines Unternehmens auf einem oder mehreren Märkten.

siehe auch

§ 19a (1) GWB → Feststellung der marktübergreifenden Bedeutung
Ermöglicht dem Bundeskartellamt, festzustellen, dass ein Unternehmen eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb hat.

kartellrecht/marktbeherrschende_stellung.txt · Zuletzt geändert: 2025/05/31 16:32 von mfreund