§ 18 des Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) regelt die Kriterien und Bedingungen, unter denen ein Unternehmen als marktbeherrschend angesehen wird.
§ 19a (1) Satz 2 Nr. 1 GWB [→ Feststellung der marktübergreifenden Bedeutung] betrachtet die marktbeherrschende Stellung eines Unternehmens auf einem oder mehreren Märkten.
§ 19a (1) GWB → Feststellung der marktübergreifenden Bedeutung
Ermöglicht dem Bundeskartellamt, festzustellen, dass ein Unternehmen eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb hat.
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