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kartellrecht:know-how

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Know-how

Art. 1 I i TT-GVO:

Als „Know-how“ wird bezeichnet eine Gesamtheit nicht patentierter praktischer Kenntnisse, die durch Erfahrungen und Versuche gewonnen werden und die

  • geheim, d. h. nicht allgemein bekannt und nicht leicht zugänglich sind,
  • wesentlich, d. h. die für die Produktion der Vertragsprodukte von Bedeutung und nützlich sind, und
  • identifiziert sind, d. h. umfassend genug beschrieben sind, so dass überprüft werden kann, ob es die Merkmale „geheim“ und „wesentlich“ erfuellt;
kartellrecht/know-how.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1