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Dr. Martin Meggle-Freund

kartellrecht:inhalt

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EU-Kartellrecht

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV)

Artikel 81, 82 EGV

(momentan nur Stichwortsammlung)

Telos: freie Marktwirtschaft

Unabhängigkeit Unsicherheitsmoment

Unternehmer

weit auszulegen, auch Einzelanwalt

auch Konzern, insbesondere auch konzernintern

Vereinbarung

jede verbindliche Abrede

willentliche Koordinierung des Marktverhaltens

abgestimmte Verhaltensweisen:

hierfür reicht der Informationsaustausch (Fühlungnahme) aus.

EuGH 28.3.84 Rheinzink

EuGH 31.3.93 Zellstoff

Unternehmensverbände

auch Berufsverbände

Keine Unterscheidung von horizontalen und vertikalen Vereinbarungen

Wettbewerbsverfälschung bzw. Wettbewerbsbeschränkung

EuGH 25.3.81- Kleursfabrik

Beschränkung:

beliebige Wettbewerbsparameter des Leistungswettbewerbs werden beschränkt

(Preise, Kunden, Märkte, R&D, Bezugsquellen, etc…)

EuGH 25.10.74 - Metro/Saba

Leistungswettbewerb

(USA: Rule of Reason)

Durchbrechung bei gewissen vertraglichen Konstrukten (

Vertragsimmanent)

Einzelfallentscheidungen, bei denen Kartellrecht nicht anwendbar ist.

Absatzrisiko:

Beispiel: Handelsvertreter (Agent) trägt kein Absatzrisiko - Tankstellen

Unternehmensverkauf

EuGH 11.7.81 - Remia

zu Unterscheiden von Einzelfreistellungen

auch potentieller Wettbewerb ist geschützt!!

ungeschriebene Ta

Kausalität zwischen Maßnahme und Auswirkung

in der Praxis wenig relevant

Spürbarkeit (Minimisregel)

Spürbare Auswirkuug der Wettbewerbsbeschränkung auf Dritte bezüglich ihrer wettbewerbl. Handlungsfreiheit

Bestimmung des relevanten Markts

örtlich, sachlich und zeitlich

sachlich: Bedarfsmarktkonzept

(Substituierbarkeit der Produkte)

Anknüpfungspunkt: Marktanteil und Umsätze der beteiligten Unternehmen

Bündeltheorie

Ende der Tatbestandsmerkmale

Anwendbarkeit

Maßnahmen, die geeignet sind, den Handel im zwischenstaatlichen Wettbewerb zu beeinflussen.

(Zwischenstaatlichkeisklausel

Kollissionsklausel)

EuGH 30.6.66 - Maschinenbau Ulm

EuGH 27.9.88 - Bayer/Süllhöfer

Beispiele

  • Preis- und Konditionenkartelle
  • Vertikale Preisbindung
  • Identifizierende Marktinformationssysteme
  • Gemeinsame Verkaufsorganisation (z.B. Syndikate, nicht aber Genossenschaften)
  • Gebietsaufteilungen
  • Alleinvertriebsorganisationen
  • Alleinbezug
  • Selektiver Vertrieb

Folge von Verst

81 II EUV: Nichtigkeit der Abreden

Schadensersatzanspruch des Geschädigten

EU-VO 1/2002 Geldbussen der Kommission

Freistellung nach Art. 81 III EUV

Freistellungswirkung des Art. 81 III EUV tritt ex lege ein (EU-VO 1/2003). Antrag bei Kommission nicht mehr nötig.

Vorraussetzungen

  • Förderung des technischen oder wirtschatlichen Fortschritts
  • angemessene Beteiligung der Verbraucher (bel. Abnehmer)
  • Unerlässlichkeit der Maßnahme
  • Gesamtabwägung

Gruppenfreistellungsverordnungen

VertikalGVO

KFZGVO

F&EGVO

SpezialisierungsGVO

TechnologietransferGVO

Anwendungsbereich bestimmt durch Marktanteilsschwellen

keine weissen Listen mehr

schwarze Klauseln: vollständige Nichtigkeit

graue Klauseln: Nichtigkeit nur der Bestimmungen

GWB

§ 1 GWB Ubernahme des Art. 81 EUV

§ 2 GWB entspr. Art. 81 EUV

§ 22 I, II GWB: Kollissionsklausel

Vorrang des EU-Kartellrechts

Lizenzkartellrecht

Technologietransfer-Gruppenfreistellungsverordnung (TTGVO)

Überprüfung einzelner Klauseln in Verträgen, insbesondere Lizenzverträgen

1. Juli 2004: siebte Novelle des nationalen Kartellrechts

Übergangsregelung

Das nationale Recht darf im Ergebnis nicht Art. 81 EUV widersprechen.

Anders bei Art. 82 EUV

hier auch strengere Regeln möglich.

VerfahrensVO

EU-VO Nr. 1/2003

  • Freistellung wirkt ex lege, kein Anmeldeverfahren
  • Einzelfallprüfung durch nationale Behörde, falls GVO im Einzelfall nicht anwendbar ist

Technologietransfer Freistellungsverordnung (TTGVO)

Leitlinien (Anzahl: 235) mit Fallbeispielen (ohne Bindungswirkung)

Amtsblatt 27.4.2004 - C 101/2

Marktanteilsschwellen (Art . 3)

konkurrierende Unternehmen: 20 %

sowohl Konkurrenz auf Technologiemarkt, als auch auf

Produktmarkt

nicht konkurrierende Unternehmen: 30 %

Generalfreistellung (Art. 2)

eingeschränkt durch Art. 3 und Art. 4

Kernbeschränkungen (Art. 4):

Unterscheidung konkurrierender und nicht konkurrierender Unternehmen

Gesamter Vertrag (Vereinbarung) ist nicht freigestellt und muß überprüft werden (Erwägungsgrund 13).

Nicht freigestellte Einzelbeschränkungen (Art. 5)

die betreffende Klausel (Verpflichtung) ist nicht freigestellt und muß überprüft werden (Erwägungsgrund 14).

schwarze Klauseln: arabische Ziffern des Art. 4

weisse Klauseln: römische Ziffern des Art. 4

graue Klauseln: arabische Ziffern des Art. 5

Entzug des Rechtsvorteils im Einzelfall durch die Kommission (Art. 6)

evtl. auf Hinweis der nationalen Behörden?

Bestimmung der Marktanteilsschwellen (Art. 8)

im wesentlichen anhand des Absatzwerts

Übergangsfrist (Art. 10)

für Altverträge (bis 1.5.2004): Anwendung erst ab 31.3.2006

alter Text (noch einzuarbeiten):

EU-Kartellrecht

Verbotsnormen

a. Art. 85 des Amsterdamer Vertrags (= Art. 81 EG Vertrag (EGV)) enthält das Verbot von wettbewerbsbehindernden Vereinbarungen oder Beschlüssen. Darin wird im Gegensatz zum deutschen Kartellrecht (siehe unten) keine Unterscheidung zwischen vertikalen und horizontalen Absprachen getroffen. Beide sind durch diese Norm grundsätzlich verboten. Art. 81 I EGV enthält einen nicht abschließenden Katalog der vorbotenen Handlungen. Gemäß Art. 81 II EGV sind Vereinbarungen /Beschlüssen die dagegen verstoßen, nichtig.

b. Art. 86 des Amsterdamer Vertrags ( = Art. 82 EGV) enthält die Mißbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Unternehmen.

c. Fusionskontrollverordnung VO Nr. 4064/89 :Erfasst werden nur Fusionen von gemeinschaftsweiter Bedeutung. Ziel ist die Verhinderung des Entstehens / die Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung, nicht nur durch eine „klassische„ Fusion, sondern auch durch Beteiligung eines Unternehmens an einem anderen. Als Faustregel wird eine „wesentliche Beteiligung“ vermutet, wenn die Beteiligung > 50% beträgt; möglich ist sie ab 20%;

d. Art. 28 des Amsterdamer Vertrags (= Art. 28 EGV) enthält das Verbot mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen. Primärer Adressat dieser Vorschrift sind die EU-Mitgliedsstaaten. Gleichzeitig ist Art. 28 auch die Grundnorm für das Verbot von Maßnahmen von Privaten, die den Handel in der Gemeinschaft beschränken.

Ausnahmeregelungen

Allgemein gilt im EU-Recht nicht die „reine Lehre„ des Kartellrechts sondern es werden Wettbewerbsbeschränkungen zugelassen, um industriepolitische Ziele, wie beispielsweise die schnelle Marktdurchdringung mit einem neuen Produkt oder die Abwehr von Konkurrenten außerhalb der EU zu erreichen.

a. Art. 29 Amsterdamer Vertrag ( = Art. 30 EGV) enthält die gesetzliche Ausnahmeregelung zum Verbot des Art. 28. Darin ist u.a. „das gewerbliche oder kommerzielle Eigentum“ als Rechtfertigung für Einfuhr-/Ausfuhr-beschränkungen zugelassen.

Aus dieser Vorschrift ergibt sich ein Spannungsverhältnis zwischen den wegen des Territorialitätsgrundsatzes nur national wirkenden Schutzrechten und dem Ziel eines einheitlichen Europäischen Marktes (siehe dazu auch das Skript zur „Erschöpfung„).

b. „Rule of Reason“ (nicht kodifiziert): Wettbewerbsbeschränkungen, die notwendig sind, um den Zweck des zivilrechtlichen Leistungsaustausches zu erfüllen, sind zulässig:

Beispiel: Unternehmen A verkauft ein Tochterunternehmen an ein Unternehmen B und verpflichtet sich, 5 Jahre lang B keine Konkurrenz zu machen. Diese Wettbewerbsbeschränkung wird als zulässig angesehen, da sie notwendige Voraussetzung des Unternehmensverkaufs ist.

c. Freistellungen des Art. 81 III EGV:

- Einzelfreistellungen (jeweils auf Antrag bei der Kommission); - Gruppenfreistellungen; besonders relevant ist die Verordnung 240/96 zur Anwendung von Art. 81 III EGV auf Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen (TTV-Gruppenfreistellungsverordnung (TABU 696n), ab 1.4.1996 bis 31.3.2006 in Kraft,);

Sinn der Gruppenfreistellungsverordnungen ist die Arbeitserleichterung für die Kommission, da jede Einzelfreistellung eine Genehmigung oder Versagung durch die Kommission erfordert.

d. Vereinbarungen, deren wirtschaftliche Bedeutungen unterhalb der Aufgreifgrenzen (siehe dazu Teil II des Skriptes) der EU-Kommission liegen, bleiben unbeachtet;

Durchsetzung des EU-Kartellrechts

Die Verordnung 17/17 (des Rats ? (habe ich nicht gefunden; ggf. zu finden unter http://europa.eu.int/eur-lex/de/)) ermächtigt die Kommission, Auskunft zu bekommen, und enthält Strafvorschriften, Mehrerlösabschöpfung sowie Bußgelder.

Deutsches Kartellrecht

Normen dazu finden sich im GWB. Das deutsche Kartellrecht unterscheidet zwischen Kartellen im eigentlichen Sinne, d.h. horizontalen Wettbewerbsbeschränkungen durch Unternehmen einer Stufe (z.B. durch Preisabsprachen etc.), die in den §§ 1 - 13 GWB geregelt sind, und vertikalen Vereinbarungen, die in den §§ 14 - 18 GWB geregelt sind. Im einzelnen:

Horizontale Vereinbarungen

a. § 1 GWB: Grundnorm für horizontale Absprachen; verboten sind „Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen„; entscheidend ist das Wort „ bewirken“ in dieser Vorschrift, d.h. es ist (im Gegensatz zu GWB a.F.) nicht mehr notwendig, den Zweck einer Unternehmensvereinbarung nachzuweisen. Ausreichend ist tatsächlicher Eintritt einer Wettbewerbsbeschränkung.

b. Ausnahmeregelungen: - §§ 2 - 7 GWB: Katalog von expliziten Ausnahmen von § 1 GWB, d.h. zulassungsfähige Kartellen; - § 8 GWB: Ministererlaubnis für Ausnahmen, die nicht unter die §§ 2 - 7 GWB fallen; - §§ 9 - 13 GWB: Anmeldeverfahren für Kartelle; - Ausnahmeregelungen in b. sind nicht abschließend; „Rule of reason„ gilt auch im deutschen Kartellrecht;1)

- Damit § 1 / § 14 GWB greifen, muß Wettbewerb durch die Absprache wesentlich beeinträchtigt werden (analog zu Aufgreifgrenzen im EU-Kartellrecht). Daher ist beispielsweise Mandantenabsprache bei Sozietätsauseinandersetzung möglich. Diese Ausnahme gilt nicht bei klassischen Kartellen wie Preis- oder Gebietsabsprachen.

c. Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen § 1 GWB:

- Nichtigkeit des Vertrags (folgt bei Verbotsnorm unmittelbar aus § 134 BGB); - § 32 GWB: Untersagung durch Kartellbehörden; - bei Verstoß gegen drittschützendes Verbot (ob § 1 GWB dies ist, ist umstritten) nach § 33 GWB Schadensersatzpflicht und Unterlassungsanspruch (schwer durchsetzbar) - Mehrerlösabschöpfung nach § 34 GWB; - Bußgeldvorschriften der §§ 81 ff GWB.

Vertikale Vereinbarungen

a. §§ 14 - 16 GWB: Verbot von Vertikalvereinbarungen mit der Ausnahme von § 15 GWB (Verlagserzeugnisse, schau\'n mer mal, wie lange noch); beachte bei § 16 GWB (Mißbrauchsaufsicht): nur Erklärung der Unwirksamkeit ex nunc, entsprechender Vertrag nicht „ex lege„ von Anfang an nichtig.

b. §§ 17, 18 GWB regeln Lizenzverträge und entsprechende Verträge über Saatgut. Auch hier echte Verbotsnorm mit Rechtsfolge der Nichtigkeit des § 134 BGB;

c. Sanktionen der §§ 32 ff GWB sowie Bußgeldvorschriften der §§ 81 ff GWB auch auf Verstöße gegen Verbote von vertikalen Vereinbarungen anwendbar.

Weitere Regelungsbereiche des GWB

- § 19 GWB: Mißbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Unternehmen; - § 20, insbesondere III GWB: Diskriminierungsverbot; - §§ 35 ff GWB: Fusionskontrolle; gemäß § 35 III GWB nur dann anzuwenden, wenn EU-Kommission nicht zuständig (siehe dazu unten);

3. Verhältnis von nationalem und EU-Kartellrecht:

Grundsatz: EU-Recht ist anwendbar, wenn die Vereinbarung geeignet ist, den zwischenstaatlichen Handel in der EU zu beeinflussen (positiv oder negativ);

Dieser Grundsatz ist weit auszulegen. Beispielsweise kann bereits ein Lizenzvertrag zwischen deutschen Vertragsparteien, der ausschließlich für Deutschland abgeschlossen worden ist, wirtschaftliche Nebenfolgen für den Binnenmarkt haben, die zu einer Anwendung von EU-Recht auf diesen Vertrag führen.

Wenn EU-Recht anwendbar ist, gilt das „Dogma vom modifizierten Vorrang des EU-Rechts“, d.h.:

- was das EU-Recht verbietet, kann das nationale Recht nicht erlauben; - was das EU-Recht erlaubt, kann das nationale Recht nicht verbieten; - wenn EU-Recht keine eindeutige Regelung vorsieht, kommt nationales Recht, d.h. GWB zur Anwendung.

1)
BGH GRUR 1997, 675 - Druckgußteile: „Ein gemeinsamer Zweck im Sinne des § 1 GWB liegt (nach dem GWB a.F. vor 1998 notwendiges Tatbestandsmerkmal !) danach bei Austauschverträgen vor, wenn für die Wettbewerbsbeschränkung bei wertender Betrachtungsweise im Hinblick auf die Freiheit des Wettbewerbs ein anzuerkennendes Interesse nicht besteht. Werden Wettbewerbsbeschränkungen in Austauschverträgen über Waren und gewerbliche Leistungen als Nebenabreden vereinbart, so dienen diese in aller Regel dem Leistungsaustausch. Da es nicht Ziel des Kartellrechts sein kann, diesen durch starre Verbote zu behindern, hat der Senat in ständiger Rechtsprechung vertreten, daß solche Wettbewerbsbeschränkungen dann nicht als zu einem gemeinsamen Zweck vereinbart anzusehen sind, wenn sie zur Erreichung des kartellrechtsneutralen Hauptzwecks des Vertrages sachlich geboten sind. aa) Hierzu zählt die von der Kl. eingegangene Verpflichtung zum Bezug sämtlicher von A. bestellter Druckgußteile von den Bekl. Die Bezugsbindung bildet das Äquivalent für die ständige Lieferbereitschaft der Bekl. und dient ersichtlich keinem weiteren über den Leistungsaustausch hinausgehenden gemeinsamen Zweck.“
kartellrecht/inhalt.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1