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kartellrecht:berichtspflicht_des_bundesministeriums

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Berichtspflicht des Bundesministeriums

§ 18 (8) des Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verpflichtet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, über die Erfahrungen mit bestimmten Vorschriften zu berichten.

§ 18 (8) GWB

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie berichtet den gesetzgebenden Körperschaften nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten der Regelungen in den Absätzen 2a und 3a über die Erfahrungen mit den Vorschriften.

§ 19a (4) des Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verpflichtet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, über die Erfahrungen mit der Vorschrift zu berichten.

§ 19a (4) GWB

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie berichtet den gesetzgebenden Körperschaften nach Ablauf von vier Jahren nach Inkrafttreten der Regelungen in den Absätzen 1 und 2 über die Erfahrungen mit der Vorschrift.

siehe auch

§ 18 GWB → Marktbeherrschung
Regelt die Kriterien und Bedingungen, unter denen ein Unternehmen als marktbeherrschend angesehen wird.

§ 19a GWB → Missbräuchliches Verhalten von Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb
Regelt das Verhalten von Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung und die Maßnahmen, die das Bundeskartellamt ergreifen kann.

kartellrecht/berichtspflicht_des_bundesministeriums.txt · Zuletzt geändert: 2025/05/31 08:25 von mfreund