Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


internetrecht:zustaendigkeit_der_aufsichtsbehoerden_im_eigenen_mitgliedstaat
KIerzeugt oder bearbeitet

Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden im eigenen Mitgliedstaat

Art. 55 Abs. 1 der DSGVO bestimmt, dass jede Aufsichtsbehörde für die Erfüllung der Aufgaben und die Ausübung der Befugnisse, die ihr mit der Verordnung übertragen wurden, im Hoheitsgebiet ihres eigenen Mitgliedstaats zuständig ist.

§Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) KAPITEL VI: Unabhängige Aufsichtsbehörden Abschnitt 2: Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse Art. 55 Zuständigkeit Abs. 1
Art. 55 (1) DSGVO

Jede Aufsichtsbehörde ist für die Erfüllung der Aufgaben und die Ausübung der Befugnisse, die ihr mit dieser Verordnung übertragen wurden, im Hoheitsgebiet ihres eigenen Mitgliedstaats zuständig.

siehe auch

Art. 55 DSGVO → Zuständigkeit
Regelt die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden für Aufgaben und Befugnisse nach der DSGVO.

internetrecht/zustaendigkeit_der_aufsichtsbehoerden_im_eigenen_mitgliedstaat.txt · Zuletzt geändert: von migration

Seiten-Werkzeuge