Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Art. 55 Abs. 1 der DSGVO bestimmt, dass jede Aufsichtsbehörde für die Erfüllung der Aufgaben und die Ausübung der Befugnisse, die ihr mit der Verordnung übertragen wurden, im Hoheitsgebiet ihres eigenen Mitgliedstaats zuständig ist.
Jede Aufsichtsbehörde ist für die Erfüllung der Aufgaben und die Ausübung der Befugnisse, die ihr mit dieser Verordnung übertragen wurden, im Hoheitsgebiet ihres eigenen Mitgliedstaats zuständig.
Art. 55 DSGVO → Zuständigkeit
Regelt die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden für Aufgaben und Befugnisse nach der DSGVO.
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