Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Art. 55 Abs. 2 der DSGVO legt fest, dass bei Verarbeitung durch Behörden oder private Stellen auf Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c oder e die Aufsichtsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats zuständig ist und Artikel 56 keine Anwendung findet.
Erfolgt die Verarbeitung durch Behörden oder private Stellen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c oder e [→ Rechtmäßigkeit der Verarbeitung], so ist die Aufsichtsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats zuständig. In diesem Fall findet Artikel 56 [→ Zuständigkeit der federführenden Aufsichtsbehörde] keine Anwendung.
Art. 55 DSGVO → Zuständigkeit
Regelt die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden für Aufgaben und Befugnisse nach der DSGVO.
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