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Zuständigkeit bei Verarbeitung durch Behörden oder private Stellen

Art. 55 Abs. 2 der DSGVO legt fest, dass bei Verarbeitung durch Behörden oder private Stellen auf Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c oder e die Aufsichtsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats zuständig ist und Artikel 56 keine Anwendung findet.

§Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) KAPITEL VI: Unabhängige Aufsichtsbehörden Abschnitt 2: Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse Art. 55 Zuständigkeit Abs. 2
Art. 55 (2) DSGVO

Erfolgt die Verarbeitung durch Behörden oder private Stellen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c oder e [→ Rechtmäßigkeit der Verarbeitung], so ist die Aufsichtsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats zuständig. In diesem Fall findet Artikel 56 [→ Zuständigkeit der federführenden Aufsichtsbehörde] keine Anwendung.

siehe auch

Art. 55 DSGVO → Zuständigkeit
Regelt die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden für Aufgaben und Befugnisse nach der DSGVO.

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