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internetrecht:zusaetzliche_befugnisse_der_aufsichtsbehoerden
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Zusätzliche Befugnisse der Aufsichtsbehörden

Art. 58 Abs. 6 der DSGVO erlaubt es den Mitgliedstaaten, durch Rechtsvorschriften zusätzliche Befugnisse für ihre Aufsichtsbehörden vorzusehen, solange diese die effektive Durchführung des Kapitels VII nicht beeinträchtigen.

§Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) → KAPITEL VI: Unabhängige Aufsichtsbehörden → Abschnitt 2: Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse → Art. 58 Befugnisse → Abs. 6
Art. 58 (6) DSGVO

Jeder Mitgliedstaat kann durch Rechtsvorschriften vorsehen, dass seine Aufsichtsbehörde neben den in den Absätzen 1, 2 und 3 aufgeführten Befugnissen über zusätzliche Befugnisse verfügt. Die Ausübung dieser Befugnisse darf nicht die effektive Durchführung des Kapitels VII beeinträchtigen.

Die Datenschutz-Grundverordnung sieht in Art. 57 und 58 DSGVO für die Aufsichtsbehörden im Sinne von Art. 51 Abs. 1, Art. 4 Nr. 21 DSGVO umfangreiche Aufgaben und Befugnisse zur Überwachung und Durchsetzung dieser Verordnung vor.1)

Dem könnte zu entnehmen sein, dass der Unionsgesetzgeber grundsätzlich von einer Durchsetzung der Bestimmungen der Verordnung durch die Aufsichtsbehörden („public enforcement“) ausgeht.2)

siehe auch

Art. 58 DSGVO → Befugnisse
Regelt die Untersuchungs-, Abhilfe-, Genehmigungs- und Beratungsbefugnisse der Aufsichtsbehörden sowie deren Ausübung und Erweiterung durch Mitgliedstaaten.

1)
BGH, Beschluss vom 12. Januar 2023 - I ZR 223/19 - Arzneimittelbestelldaten; m.V.a. Erwägungsgrund 129
2)
BGH, Beschluss vom 12. Januar 2023 - I ZR 223/19 - Arzneimittelbestelldaten; m.V.a. Köhler, WRP 2018, 1269 Rn. 26 bis 31
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