Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Art. 58 Abs. 6 der DSGVO erlaubt es den Mitgliedstaaten, durch Rechtsvorschriften zusätzliche Befugnisse für ihre Aufsichtsbehörden vorzusehen, solange diese die effektive Durchführung des Kapitels VII nicht beeinträchtigen.
Jeder Mitgliedstaat kann durch Rechtsvorschriften vorsehen, dass seine Aufsichtsbehörde neben den in den Absätzen 1, 2 und 3 aufgeführten Befugnissen über zusätzliche Befugnisse verfügt. Die Ausübung dieser Befugnisse darf nicht die effektive Durchführung des Kapitels VII beeinträchtigen.
Die Datenschutz-Grundverordnung sieht in Art. 57 und 58 DSGVO für die Aufsichtsbehörden im Sinne von Art. 51 Abs. 1, Art. 4 Nr. 21 DSGVO umfangreiche Aufgaben und Befugnisse zur Überwachung und Durchsetzung dieser Verordnung vor.1)
Dem könnte zu entnehmen sein, dass der Unionsgesetzgeber grundsätzlich von einer Durchsetzung der Bestimmungen der Verordnung durch die Aufsichtsbehörden („public enforcement“) ausgeht.2)
Art. 58 DSGVO → Befugnisse
Regelt die Untersuchungs-, Abhilfe-, Genehmigungs- und Beratungsbefugnisse der Aufsichtsbehörden sowie deren Ausübung und Erweiterung durch Mitgliedstaaten.
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