§ 6 (1) des Telemediengesetzes (TMG) legt fest, welche Voraussetzungen Diensteanbieter bei kommerziellen Kommunikationen beachten müssen.
Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Telemedien oder Bestandteile von Telemedien sind, mindestens die folgenden Voraussetzungen zu beachten:
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG haben Diensteanbieter bei kommerziellen Kommunikationen, die Telemedien oder Bestandteile von Telemedien sind, zu beachten, dass die kommerziellen Kommunikationen klar als solche zu erkennen sein müssen.1)
Begriff: „Kommerzielle Kommunikation“ im Sinne von § 2 Nr. 5 TMG/Art. 2 Buchst. f RL 2000/31/EG → kommerzielle_kommunikation.
Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG geht § 5a Abs. 6 UWG [→ Nichtkenntlichmachen des kommerzieller Zwecks einer geschäftlichen Handlung ] als Spezialvorschrift vor.2)
Der Normvorrang folgt aus dem Charakter des § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG als spezifische Vorschrift über die Anforderungen an die Erkennbarkeit kommerzieller Kommunikation im Bereich der Telemedien.3)
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass bereichsspezifische Vorschriften den Anwendungsbereich allgemeiner lauterkeitsrechtlicher Bestimmungen einschränken können [→ Vorrang bereichsspezifischer Vorschriften vor allgemeinen lauterkeitsrechtlichen Bestimmungen ]. § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG stellt eine solche bereichsspezifische Spezialvorschrift dar, die für den Bereich der Telemedien die Anforderungen an die Erkennbarkeit der kommerziellen Kommunikation festlegt. Weil es sich bei dieser Vorschrift um eine Marktverhaltensregelung handelt, die über den Tatbestand des § 3a UWG lauterkeitsrechtlich zur Wirkung gelangt, dürfen die in der bereichsspezifischen Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG zum Ausdruck kommenden speziellen medienrechtlichen Wertungen durch die Anwendung der allgemeinen lauterkeitsrechtlichen Vorschrift des § 5a Abs. 6 UWG nicht unterlaufen werden.4)
Die Vorschrift des § 6 Abs. 5 TMG, nach der die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb unberührt bleiben, steht dieser Sichtweise nicht entgegen. Aus § 6 Abs. 5 TMG folgt zum einen, dass ein gegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG verstoßendes Verhalten auch nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (etwa § 3a, § 5a Abs. 6 UWG) verboten werden kann. Zum anderen stellt § 6 Abs. 5 TMG klar, dass nach § 6 Abs. 1 bis 4 TMG ordnungsgemäß gekennzeichnete kommerzielle Kommunikation unter anderen lauterkeitsrechtlichen Gesichtspunkten als dem der Erkennbarkeit kommerzieller Kommunikation durchaus (etwa als irreführend im Sinne des § 5 UWG) verboten werden kann.5)
Die Vorschriften des § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG für kommerzielle Kommunikation in Telemedien sowie des § 58 Abs. 1 Satz 1 RStV und des § 22 Abs. 1 Satz 1 MStV für Werbung in Telemedien sind bereichsspezifische Marktverhaltensregelungen für Telemedien. Die in diesen Spezialvorschriften zum Ausdruck kommenden medienrechtlichen Wertungen dürfen nicht durch die Anwendung der allgemeinen lauterkeitsrechtlichen Vorschrift des § 5a Abs. 6 UWG unterlaufen werden.6)
Das in § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG für kommerzielle Kommunikation in Telemedien sowie in § 58 Abs. 1 Satz 1 RStV und § 22 Abs. 1 Satz 1 MStV für Werbung in Telemedien vorgesehene Tatbestandsmerkmal der Gegenleistung gilt nur für werbliche Handlungen zugunsten fremder Unternehmen, nicht aber für Eigenwerbung.7)
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG oder § 58 Abs. 1 Satz 1 RStV und § 22 Abs. 1 Satz 1 MStV setzen im Fall der Eigenwerbung das Gewähren einer Gegenleistung nicht voraus.8)
Die Bewerbung der Zahlungsmodalität 'Bequemer Kauf auf Rechnung' auf der Internetseite eines Internet-Versandhandels kann ein Angebot zur Verkaufsförderung im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG und § 6 Abs. 1 Nr. 3 DDG darstellen.9)
Unionsrechtlicher Bezug: Art. 6 Buchst. c RL 2000/31/EG (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) – Anforderungen an Angebote zur Verkaufsförderung und deren Bedingungen. Siehe: Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr.
Die Bedingungen der Inanspruchnahme im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG/DDG sind „leicht zugänglich“, wenn sich Verbraucher rasch und ohne Schwierigkeiten darüber informieren können, welche einschränkenden Bedingungen für die Verkaufsförderung gelten.10)
Erscheinen die Angaben auf der Internetseite hingegen als vollständig, so dass der Verbraucher keinen Anlass hat, nach weiteren Informationen Ausschau zu halten, ist eine lediglich über einen Link erreichbare Information nicht „leicht zugänglich“ i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG/DDG.11)
Im Streitfall trifft den Unternehmer die sekundäre Darlegungslast, abweichend vom Regelfall darzutun, dass der Verbraucher die vorenthaltene wesentliche Information für seine Kaufentscheidung nicht benötigt und deren Vorenthalten nicht entscheidungserheblich war.12)
§ 6 TMG → Besondere Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen
Regelt die besonderen Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen in Telemedien.
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