Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Art. 37 Abs. 1 der DSGVO legt fest, dass Verantwortliche und Auftragsverarbeiter einen Datenschutzbeauftragten benennen müssen, wenn die Verarbeitung von einer Behörde oder öffentlichen Stelle durchgeführt wird, die Kerntätigkeit eine umfangreiche Überwachung erfordert oder besondere Kategorien von Daten umfangreich verarbeitet werden.
Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter benennen auf jeden Fall einen Datenschutzbeauftragten, wenn
a) die Verarbeitung von einer Behörde oder öffentlichen Stelle durchgeführt wird, mit Ausnahme von Gerichten, soweit sie im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit handeln,
b) die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der Durchführung von Verarbeitungsvorgängen besteht, welche aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs und/oder ihrer Zwecke eine umfangreiche regelmäßige und systematische Überwachung von betroffenen Personen erforderlich machen, oder
c) die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten gemäß Artikel 9 [→ Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten] oder von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Artikel 10 [→ Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten] besteht.
Art. 37 DSGVO → Benennung eines Datenschutzbeauftragten
Regelt die Voraussetzungen und Bedingungen für die Benennung eines Datenschutzbeauftragten.
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