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internetrecht:verteildienste

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Verteildienste

§ 2 Nr. 4 TMG (Verteildienste)

Im Sinne dieses Gesetzes sind Verteildienste Telemedien, die im Wege einer Übertragung von Daten ohne individuelle Anforde­rung gleichzeitig für eine unbegrenzte Anzahl von Nutzern erbracht werden.

siehe auch

internetrecht/verteildienste.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:23 von 127.0.0.1