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internetrecht:veroeffentlichung_und_mitteilung_der_kontaktdaten_des_datenschutzbeauftragten
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Veröffentlichung und Mitteilung der Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten

Art. 37 Abs. 7 der DSGVO verpflichtet den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten zu veröffentlichen und der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

§Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) KAPITEL IV: Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter Abschnitt 4: Datenschutzbeauftragter Art. 37 Benennung eines Datenschutzbeauftragten Abs. 7
Art. 37 (7) DSGVO

Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter veröffentlicht die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten und teilt diese Daten der Aufsichtsbehörde mit.

siehe auch

Art. 37 DSGVO → Benennung eines Datenschutzbeauftragten
Regelt die Voraussetzungen und Bedingungen für die Benennung eines Datenschutzbeauftragten.

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