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internetrecht:vermeidung_von_interessenkonflikten
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Vermeidung von Interessenkonflikten

Art. 38 Abs. 6 der DSGVO erlaubt dem Datenschutzbeauftragten die Wahrnehmung anderer Aufgaben und Pflichten, sofern der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter sicherstellt, dass keine Interessenkonflikte entstehen.

§Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) KAPITEL IV: Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter Abschnitt 4: Datenschutzbeauftragter Art. 38 Stellung des Datenschutzbeauftragten Abs. 6
Art. 38 (6) DSGVO

Der Datenschutzbeauftragte kann andere Aufgaben und Pflichten wahrnehmen. Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter stellt sicher, dass derartige Aufgaben und Pflichten nicht zu einem Interessenkonflikt führen.

siehe auch

Art. 38 DSGVO → Stellung des Datenschutzbeauftragten
Regelt die Einbindung, Unterstützung, Unabhängigkeit und Aufgaben des Datenschutzbeauftragten.

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