Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Art. 38 Abs. 6 der DSGVO erlaubt dem Datenschutzbeauftragten die Wahrnehmung anderer Aufgaben und Pflichten, sofern der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter sicherstellt, dass keine Interessenkonflikte entstehen.
Der Datenschutzbeauftragte kann andere Aufgaben und Pflichten wahrnehmen. Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter stellt sicher, dass derartige Aufgaben und Pflichten nicht zu einem Interessenkonflikt führen.
Art. 38 DSGVO → Stellung des Datenschutzbeauftragten
Regelt die Einbindung, Unterstützung, Unabhängigkeit und Aufgaben des Datenschutzbeauftragten.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de