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internetrecht:verkehrsdaten

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Verkehrsdaten

§ 3 Nr. 30 TKG

Im Sinne dieses Gesetzes [→ Telekommunikationsgesetz] ist oder sind „Verkehrsdaten“ Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden;

Verkehrsdaten sind nach Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation)Daten, die zum Zwecke der Weiterleitung einer Nachricht an ein elektronisches Kommunikationsnetz oder zum Zwecke der Fakturierung dieses Vorgangs bearbeitet werden.

siehe auch

internetrecht/verkehrsdaten.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:23 von 127.0.0.1