Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


internetrecht:verbot_der_verarbeitung_besonderer_kategorien_personenbezogener_daten

finanzcheck24.de

Verbot der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

Art. 9 (1) der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) untersagt die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten, es sei denn, eine der in Absatz 2 genannten Ausnahmen greift.

Art. 9 (1) DSGVO

Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt.

Nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO ist die Verarbeitung von Gesundheitsdaten einer natürlichen Person untersagt.1)

Sind die Daten, die Kunden eines Apothekers, der auf einer Internet-Verkaufsplattform als Verkäufer auftritt, bei der Bestellung von zwar apothekenpflichtigen, nicht aber verschreibungspflichtigen Medikamenten auf der Verkaufsplattform eingeben (Name des Kunden, Lieferadresse und für die Individualisierung des bestellten apothekenpflichtigen Medikaments notwendige Informationen), Gesundheitsdaten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO sowie Daten über Gesundheit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 DSRL?2)

Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sowie Art. 9 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 sind dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem der Betreiber einer Apotheke über eine Onlineplattform apothekenpflichtige Arzneimittel vertreibt, Daten, die seine Kunden bei der Onlinebestellung dieser Arzneimittel eingeben müssen (wie z. B. Name, Lieferadresse und für die Individualisierung der Arzneimittel notwendige Informationen), Gesundheitsdaten im Sinne dieser Bestimmungen darstellen, auch wenn der Verkauf dieser Arzneimittel keiner ärztlichen Verschreibung bedarf.3)

siehe auch

Art. 9 DSGVO → Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
Regelt die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten, die grundsätzlich untersagt ist, es sei denn, bestimmte Ausnahmen greifen.

1)
BGH, Beschluss vom 12. Januar 2023 - I ZR 223/19 - Arzneimittelbestelldaten
2)
Vorlagefrage aus BGH, Beschluss vom 12. Januar 2023 - I ZR 223/19 - Arzneimittelbestelldaten
3)
EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 – C-21/23
internetrecht/verbot_der_verarbeitung_besonderer_kategorien_personenbezogener_daten.txt · Zuletzt geändert: von mfreund