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internetrecht:verarbeitung_besonderer_kategorien_personenbezogener_daten

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-Nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO ist die Verarbeitung von Gesundheitsdaten einer natürlichen Person untersagt.((BGH, Beschluss vom 12. Januar 2023 - I ZR 223/19 - Arzneimittelbestelldaten))+Nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO ist die Verarbeitung von [[Gesundheitsdaten]] einer natürlichen Person untersagt.((BGH, Beschluss vom 12. Januar 2023 - I ZR 223/19 - Arzneimittelbestelldaten)) 
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 +Sind die Daten, die Kunden eines Apothekers, der auf einer Internet-Verkaufsplattform als Verkäufer auftritt, bei der Bestellung von zwar apothekenpflichtigen, nicht aber verschreibungspflichtigen Medikamenten auf der Verkaufsplattform eingeben (Name des Kunden, Lieferadresse und für die Individualisierung des bestellten apothekenpflichtigen Medikaments notwendige Informationen), Gesundheitsdaten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO sowie Daten über Gesundheit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 DSRL?((Vorlagefrage aus BGH, Beschluss vom 12. Januar 2023 - I ZR 223/19 - Arzneimittelbestelldaten)) 
  
  
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 j) die Verarbeitung ist auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 erforderlich. j) die Verarbeitung ist auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 erforderlich.
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 +Dies gilt nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO nicht in Fällen der Einwilligung (Art. 9 Abs. 2 Buchst. a DSGVO) und der Versorgung im Gesundheitsbereich (Art. 9 Abs. 2 Buchst. h in Verbindung mit Abs. 3 DSGVO).((BGH, Beschluss vom 12. Januar 2023 - I ZR 223/19 - Arzneimittelbestelldaten))
  
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internetrecht/verarbeitung_besonderer_kategorien_personenbezogener_daten.1693398546.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/08/30 12:29 von areichelt