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- | Nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO ist die Verarbeitung von Gesundheitsdaten einer natürlichen Person untersagt. | + | Nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO ist die Verarbeitung von [[Gesundheitsdaten]] einer natürlichen Person untersagt.((BGH, Beschluss vom 12. Januar 2023 - I ZR 223/19 - Arzneimittelbestelldaten)) |
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+ | Sind die Daten, die Kunden eines Apothekers, der auf einer Internet-Verkaufsplattform als Verkäufer auftritt, bei der Bestellung von zwar apothekenpflichtigen, | ||
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j) die Verarbeitung ist auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, | j) die Verarbeitung ist auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, | ||
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+ | Dies gilt nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO nicht in Fällen der Einwilligung (Art. 9 Abs. 2 Buchst. a DSGVO) und der Versorgung im Gesundheitsbereich (Art. 9 Abs. 2 Buchst. h in Verbindung mit Abs. 3 DSGVO).((BGH, | ||
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