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internetrecht:verantwortlichkeit_des_diensteanbieters [2021/03/04 08:29] – mfreund | internetrecht:verantwortlichkeit_des_diensteanbieters [2023/07/25 08:23] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Verantwortlichkeit des Diensteanbieters ====== | ||
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+ | Haftungsprivileg des Diensteanbieters nach Art. 12 bis 15 der Richtlinie 2000/31/EG [-> [[Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr]]] und den §§ 7 bis 10 TMG | ||
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+ | § 7 (1) TMG -> [[Verantwortlichkeit des Diensteanbieters für eigene Informationen]] \\ | ||
+ | § 7 (2) TMG -> [[Prüfungspflichten des Diensteanbieters]] \\ | ||
+ | § 7 (3) TMG -> [[Verpflichtungen zur Entfernung von Informationen oder zur Sperrung der Nutzung von Informationen]] \\ | ||
+ | § 7 (4) TMG -> [[Sperranspruch gegen den Diensteanbieter]] \\ | ||
+ | § 8 TMG -> [[Durchleitung von Informationen]] \\ | ||
+ | § 9 TMG -> [[Zwischenspeicherung zur beschleunigten Übermittlung von Informationen]] \\ | ||
+ | § 10 TMG -> [[Speicherung von Informationen]] | ||
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+ | Art. 12 Abs. 1 2000/31/EG -> [[Haftungsprivileg des Diensteanbieters]] \\ | ||
+ | Art. 14 Abs. 1 2000/31/EG -> [[Urheberrecht: | ||
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+ | -> [[Störerhaftung im Verhältnis zu § 8 Abs. 1 TMG]] | ||
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+ | Einer allgemeinen Prüfungspflicht von Diensteanbietern im Sinne der | ||
+ | §§ 8 bis 10 TMG für die von Nutzern auf ihre Server eingestellten Dateien steht | ||
+ | § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG [-> [[Prüfungspflichten des Diensteanbieters]]] entgegen. Danach sind Diensteanbieter nicht verpflichtet, | ||
+ | oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit | ||
+ | hindeuten.((BGH, | ||
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+ | Grundsätzlich ist es unzumutbar, einem Unternehmen, | ||
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+ | Aber auch ein Unternehmer, | ||
+ | er einen Hinweis auf rechtswidrige Inhalte auf den verlinkten Seiten erhalten hat.((BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - I ZR 20/17 - Davidoff Hot Water IV; m.V.a. BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 - I ZR 74/14, BGHZ 206, 103 Rn. 25 - Haftung für Hyperlink)) | ||
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+ | Auch einem Mieter von Markthallen, | ||
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+ | Gleichermaßen ist auch ein Spediteur oder Frachtführer keiner generellen Prüfpflicht unterworfen, | ||
+ | die hiermit verbundene Beeinträchtigung seiner Tätigkeit mit Blick auf den durch die in den Verletzungstatbeständen aufgeführten Handlungsmodalitäten hinreichend gewährleisteten Schutz des Immaterialgüterrechts nicht gerechtfertigt ist.((BGHZ 182, 245 Rn. 41 - MP3 Player-Import [zum Patentrecht])) | ||
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+ | Der Lagerhaltung für Dritte kommt als Logistikdienstleistung im Interesse eines effizienten Warenverkehrs erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zu. Die Warenlogistik würde durch die Annahme einer anlasslosen Prüfpflicht des Lagerhalters erheblich beeinträchtigt. Auch im Markenrecht gilt, dass der Schutz des Markeninhabers durch die in Art. 9 Abs. 1 GMV und Art. 9 Abs. 3 UMV angeführten Verletzungsmodalitäten hinreichend gewährleistet ist. Es ist daher gerechtfertigt, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | TMG -> [[Telemediengesetz]] | ||
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