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internetrecht:unterstuetzung_des_datenschutzbeauftragten
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Unterstützung des Datenschutzbeauftragten

Art. 38 Abs. 2 der DSGVO verpflichtet den Verantwortlichen und den Auftragsverarbeiter, den Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, indem sie ihm die notwendigen Ressourcen und den Zugang zu Daten und Verarbeitungsvorgängen bereitstellen.

§Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) KAPITEL IV: Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter Abschnitt 4: Datenschutzbeauftragter Art. 38 Stellung des Datenschutzbeauftragten Abs. 2
Art. 38 (2) DSGVO

Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter unterstützen den Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Artikel 39 [→ Aufgaben des Datenschutzbeauftragten], indem sie die für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Ressourcen und den Zugang zu personenbezogenen Daten und Verarbeitungsvorgängen sowie die zur Erhaltung seines Fachwissens erforderlichen Ressourcen zur Verfügung stellen.

siehe auch

Art. 38 DSGVO → Stellung des Datenschutzbeauftragten
Regelt die Einbindung, Unterstützung, Unabhängigkeit und Aufgaben des Datenschutzbeauftragten.

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