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internetrecht:unberuehrtheit_des_wettbewerbsrechts

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Unberührtheit des Wettbewerbsrechts

§ 6 (5) des Telemediengesetzes (TMG) stellt klar, dass die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb unberührt bleiben.

§ 6 (5) TMG

Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben unberührt.

Aus § 6 Abs. 5 TMG folgt zum einen, dass ein gegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG verstoßendes Verhalten auch nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (etwa § 3a, § 5a Abs. 6 UWG) verboten werden kann. Zum anderen stellt § 6 Abs. 5 TMG klar, dass nach § 6 Abs. 1 bis 4 TMG ordnungsgemäß gekennzeichnete kommerzielle Kommunikation unter anderen lauterkeitsrechtlichen Gesichtspunkten als dem der Erkennbarkeit kommerzieller Kommunikation durchaus (etwa als irreführend im Sinne des § 5 UWG) verboten werden kann.1)

siehe auch

§ 6 TMG → Besondere Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen
Regelt die besonderen Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen in Telemedien.

1)
BGH, Urteil vom 9. September 2021 - I ZR 125/20 - Influencer II; m.V.a. Micklitz/Schirmbacher in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl., § 6 TMG Rn. 12
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