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internetrecht:unabhaengigkeit_des_datenschutzbeauftragten
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Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten

Art. 38 Abs. 3 der DSGVO stellt sicher, dass der Datenschutzbeauftragte keine Anweisungen bei der Ausübung seiner Aufgaben erhält und nicht wegen der Erfüllung seiner Aufgaben benachteiligt oder abberufen wird; er berichtet direkt der höchsten Managementebene.

§Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) KAPITEL IV: Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter Abschnitt 4: Datenschutzbeauftragter Art. 38 Stellung des Datenschutzbeauftragten Abs. 3
Art. 38 (3) DSGVO

Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter stellen sicher, dass der Datenschutzbeauftragte bei der Erfüllung seiner Aufgaben keine Anweisungen bezüglich der Ausübung dieser Aufgaben erhält. Der Datenschutzbeauftragte darf von dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden. Der Datenschutzbeauftragte berichtet unmittelbar der höchsten Managementebene des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters.

siehe auch

Art. 38 DSGVO → Stellung des Datenschutzbeauftragten
Regelt die Einbindung, Unterstützung, Unabhängigkeit und Aufgaben des Datenschutzbeauftragten.

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