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internetrecht:unabhaengigkeit_des_ausschlusses

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Unabhängigkeit

Art. 69 (1) DSGVO

Der Ausschuss handelt bei der Erfüllung seiner Aufgaben oder in Ausübung seiner Befugnisse gemäß den Artikeln 70 und 71 unabhängig.

Art. 69 (2) DSGVO

Unbeschadet der Ersuchen der Kommission gemäß Artikel 70 Absätze 1 und 2 ersucht der Ausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgaben oder in Ausübung seiner Befugnisse weder um Weisung noch nimmt er Weisungen entgegen.

siehe auch

internetrecht/unabhaengigkeit_des_ausschlusses.1693476823.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/08/31 10:13 von areichelt