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**Art. 41 (1) DSGVO** | **Art. 41 (1) DSGVO** | ||
- | Unbeschadet der Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß den Artikeln 57 und 58 kann die Überwachung der Einhaltung von Verhaltensregeln gemäß Artikel 40 von einer Stelle durchgeführt werden, die über das geeignete Fachwissen hinsichtlich des Gegenstands der Verhaltensregeln verfügt und die von der zuständigen Aufsichtsbehörde zu diesem Zweck akkreditiert wurde. | + | Unbeschadet der Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß den Artikeln 57 [-> [[Aufgaben]]] |
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**Art. 41 (3) DSGVO** | **Art. 41 (3) DSGVO** | ||
- | Die zuständige Aufsichtsbehörde übermittelt den Entwurf der Anforderungen an die Akkreditierung einer Stelle nach Absatz 1 gemäß dem Kohärenzverfahren nach Artikel 63 an den Ausschuss. | + | Die zuständige Aufsichtsbehörde übermittelt den Entwurf der Anforderungen an die Akkreditierung einer Stelle nach Absatz 1 gemäß dem Kohärenzverfahren nach Artikel 63 [-> [[Kohärenzverfahren]]] |
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===== siehe auch ===== | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | DSGVO -> [[Datenschutz-Grundverordnung]] |
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