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internetrecht:stoererhaftung_des_host-providers

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 +====== Störerhaftung des Host-Providers ======
  
 +[[Host-Provider]] können nach den bisher anerkannten Grundsätzen [-> [[Störerhaftung]]], deren Übereinstimmung mit dem Unionsrecht allerdings derzeit auf Vorlage des Senats der Prüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union unterliegt ((vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2018 - I ZR 140/15, GRUR 2018, 1132 Rn. 46 = WRP 2018, 1338 - YouTube; Beschluss vom 20. September 2018 - I ZR 53/17, GRUR 2018, 1239 Rn. 37 = WRP 2018, 1480 - uploaded)), für
 +rechtsverletzende Inhalte der von ihnen gehosteten Websites als Störer auf Unterlassung haften, wenn sie auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden sind((BGH, GRUR 2018, 1132 Rn. 49 - YouTube; GRUR 2018, 1239 Rn. 40
 +- uploaded, jeweils mwN)).((BGH, Urteil vom 15. Oktober 2020 - I ZR 13/19 - Störerhaftung des Registrars))
 +
 +Im Falle des Betreibers einer Internetplattform [-> [[Störerhaftung des Betreibers einer Tauschbörse]],  [[Störerhaftung des Filehosting-Betreibers]], [[Störerhaftung des Forenbetreibers]], [[Störerhaftung der Online-Handelsplattform]]], in die Nutzer rechtswidrige Angebote eingestellt haben, bietet die Störerhaftung effektiven Rechtsschutz, weil der Verletzte nicht gegen eine Vielzahl einzelner Anbieter vorgehen muss.((BGH, Urteil vom 15. Oktober 2020 - I ZR 13/19 - Störerhaftung des Registrars; m.V.a. BGHZ 208, 82 Rn. 82 - Störerhaftung des Accessproviders))
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +-> [[Störerhaftung]]