Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.
Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende Überarbeitung | |||
internetrecht:stoererhaftung_des_admin-c [2020/12/10 09:28] – mfreund | internetrecht:stoererhaftung_des_admin-c [2023/07/25 08:23] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
---|---|---|---|
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
+ | ====== Störerhaftung des Admin-C ====== | ||
+ | Der [[Admin-C]] nimmt bei der [[Störerhaftung]] durch rechtsverletzende Domains grundsätzlich an der Privilegierung der DENIC teil [-> [[Störerhaftung der DENIC]]], weil er lediglich die administrative Abwicklung der Domainregistrierung erleichtert.((BGH, | ||
+ | 2012, 304 Rn. 56, 59 - Basler Haar-Kosmetik)) | ||
+ | |||
+ | Eine darüber hinaus gehende Verhaltenspflicht kann sich für den Admin-C aber aus sonstigen gefahrerhöhenden Umständen und insbesondere daraus ergeben, dass er im Gegensatz zur DENIC wirtschaftliche Interessen verfolgt (BGH, GRUR 2012, 304 Rn. 56, 59 - Basler Haar-Kosmetik; | ||
+ | 294 Rn. 22 = WRP 2013, 338 - dlg.de). | ||
+ | |||
+ | |||
+ | |||
+ | |||
+ | ==== Pflichten des Admin-C ==== | ||
+ | |||
+ | |||
+ | Ob und inwieweit die Grundsätze der [[Störerhaftung]] auf den sogenannten Admin-C, des " | ||
+ | |||
+ | Eine Prüfungspflicht kann sich der Rechtsprechung des BGH zu Folge jedenfalls aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben.((BGH, | ||
+ | |||
+ | |||
+ | Seine Haftung für schon aus Anlass der Registrierung - und folglich vor Kenntniserlangung etwa durch eine Abmahnung - begangene Rechtsverletzungen bejaht haben im Rahmen kennzeichenrechtlicher Entscheidungen das OLG München (in MMR 2000, 277 – Intershopping.com) sowie das OLG Stuttgart (in MMR 2004, 38, 39 - Störerhaftung des Admin-C), letzteres unter Betonung der sich aus den Registrierungsbedingungen ergebenden rechtlichen Möglichkeiten des Admin-C, auf den Eintragungsinhalt einzuwirken.((OLG Köln, Entsch. v. 15.08.2008 - 6 U 51/08)) | ||
+ | |||
+ | Der 5. Zivilsenat des Hans. OLG Hamburg (in GRUR-RR 2004, 175, – Löwenkopf) hat eine Handlungspflicht des Admin-C " | ||
+ | |||
+ | Die Haftung des Admin-C abgelehnt haben demgegenüber das OLG Koblenz (in MMR 2002, 466 - vallendar.de) für den Fall einer namensverletzenden Domaineintragung sowie der 7. Zivilsenat des Hans.OLG Hamburg (in MMR 2007, 601, 602 – Haftung des Admin-C eines Suchmaschinenbetreibers) und das KG (in MMR 2006, 392, 393 - Störerhaftung des Admin-C eines ausländischen Suchmaschinenbetreibers) in Konstellationen von mit der Domain verknüpften rechtsverletzenden Webinhalten.((OLG Köln, Entsch. v. 15.08.2008 - 6 U 51/08)) | ||
+ | |||
+ | In vergleichbarer Weise werden auch in der Literatur divergierende Auffassungen vertreten: Die Haftung des Admin-C vor Kenntniserlangung, | ||
+ | |||
+ | Auch das OLG Düsseldorf lehnt Prüfungspflichten des Admin-C ab, mit der Begründung, | ||
+ | Deshalb, so das OLG Düsseldorf, | ||
+ | |||
+ | ==== Haftung für ausländische Anmelder unter besonderen Umständen des Einzelfalls ==== | ||
+ | |||
+ | Derjenige, der sich von einem ausländischen Anmelder eines Domainnamens | ||
+ | gegenüber der DENIC als administrativer Ansprechpartner | ||
+ | (Admin-C) benennen und registrieren lässt, haftet nicht schon deswegen | ||
+ | als Störer für mögliche mit der Registrierung verbundene Verletzungen | ||
+ | von Rechten Dritter.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Eine Prüfungspflicht kann sich jedoch aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben. Solche gefahrerhöhenden Umstände liegen vor, wenn der im Ausland ansässige Anmelder freiwerdende Domainna-men jeweils in einem automatisierten Verfahren ermittelt und registriert und der Admin-C sich dementsprechend pauschal bereiterklärt hat, diese Funktion für eine große Zahl von Registrierungen zu übernehmen.((BGH, | ||
+ | |||
+ | |||
+ | |||
+ | ===== siehe auch ===== | ||
+ | |||
+ | -> [[Störerhaftung]] |
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de