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internetrecht:stoererhaftung

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 +====== Störerhaftung (Internetrecht) ======
  
 +§ 1004 BGB -> [[Privatrecht:Störerhaftung]] \\
 +§§ 8, 10 TMG -> [[Haftungsprivileg des Diensteanbieters]]  \\
 +§ 7 (2) TMG -> [[Internetrecht:Prüfungspflichten des Diensteanbieters]], [[Prüfungspflichten]] \\
 +
 +-> [[Internetrecht:Störerhaftung des Host-Providers]] \\
 +-> [[Störerhaftung des Betreibers einer Tauschbörse]] \\
 +-> [[Störerhaftung des Filehosting-Betreibers]] \\
 +-> [[Störerhaftung des Forenbetreibers]] \\
 +-> [[Störerhaftung der Online-Handelsplattform]] \\
 +-> [[Internetrecht:Störerhaftung des WLAN-Anschlussinhabers]] \\
 +-> [[Internetrecht:Störerhaftung des  Access-Providers]] \\
 +-> [[Internetrecht:Störerhaftung des Admin-C]] \\
 +-> [[Störerhaftung des Registrars]] \\
 +-> [[Internetrecht:Störerhaftung der DENIC]] \\
 +
 +-> [[Prüfungspflichten]] \\
 +-> [[Verbreiterhaftung]] \\
 +-> [[Zu Eigen machen fremder Informationen]] \\
 +-> [[Internetrecht:Störerhaftung des Nutzers eines Hyperlinks]] \\
 +
 +
 +
 +
 +Als Störer [§ 1004 BGB -> [[Störerhaftung]]] kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt.((BGH, Urteil vom 27. Oktober 2011 - I ZR 131/10 - regierung-oberfranken.de; m.V.a. BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08, GRUR 2011, 152 Rn. 45 = WRP 2011, 223 - Kinderhochstühle im Internet, mwN))
 +
 +Weil die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von [[Prüfungspflichten]] voraus, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist.((Oberlandesgericht Köln, 6 U 51/08; m.V.a. BGH (GRUR 2004, S60 [864] - Internetversteigerung)) 
 +
 +Eine Rechtspflicht zur Prüfung und zur Abwendung einer Rechtsverletzung kann sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch aus dem Gesichtspunkt eines gefahrerhöhenden Verhaltens ergeben, insbesondere aus der Verletzung von [[Verkehrspflichten]].((BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 - I ZR 74/14 - Haftung für Hyperlink; m.V.a. BGHZ 173, 188 Rn. 36 ff. - Jugendgefährdende Medien bei eBay))
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +-> [[Internetrecht:Internetrecht]] \\