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internetrecht:stellungnahme_des_ausschusses

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internetrecht:stellungnahme_des_ausschusses [2023/08/30 12:43] – angelegt areicheltinternetrecht:stellungnahme_des_ausschusses [2023/08/30 12:48] (aktuell) – [Stellungnahme des Ausschusses] areichelt
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 Der Ausschuss gibt eine Stellungnahme ab, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde beabsichtigt, eine der nachstehenden Maßnahmen zu erlassen. Zu diesem Zweck übermittelt die zuständige Aufsichtsbehörde dem Ausschuss den Entwurf des Beschlusses, wenn dieser Der Ausschuss gibt eine Stellungnahme ab, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde beabsichtigt, eine der nachstehenden Maßnahmen zu erlassen. Zu diesem Zweck übermittelt die zuständige Aufsichtsbehörde dem Ausschuss den Entwurf des Beschlusses, wenn dieser
  
-a) der Annahme einer Liste der Verarbeitungsvorgänge dient, die der Anforderung einer Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 35 Absatz 4 unterliegen,+a) der Annahme einer Liste der Verarbeitungsvorgänge dient, die der Anforderung einer Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 35 Absatz 4 [-> [[Datenschutz-Folgenabschätzung]]] unterliegen,
  
-b) eine Angelegenheit gemäß Artikel 40 Absatz 7 und damit die Frage betrifft, ob ein Entwurf von Verhaltensregeln oder eine Änderung oder Ergänzung von Verhaltensregeln mit dieser Verordnung in Einklang steht,+b) eine Angelegenheit gemäß Artikel 40 Absatz 7[-> [[Verhaltensregeln]]] und damit die Frage betrifft, ob ein Entwurf von Verhaltensregeln oder eine Änderung oder Ergänzung von Verhaltensregeln mit dieser Verordnung in Einklang steht,
  
-c) der Billigung der Anforderungen an die Akkreditierung einer Stelle nach Artikel 41 Absatz 3, einer Zertifizierungsstelle nach Artikel 43 Absatz 3 oder der Kriterien für die Zertifizierung gemäß Artikel 42 Absatz 5 dient,+c) der Billigung der Anforderungen an die Akkreditierung einer Stelle nach Artikel 41 Absatz 3 [-> [[Überwachung der genehmigten Verhaltensregeln]]], einer Zertifizierungsstelle nach Artikel 43 Absatz 3 [-> [[Zertifizierungsstellen]]] oder der Kriterien für die Zertifizierung gemäß Artikel 42 Absatz 5 [-> [[Zertifizierung]]] dient,
  
-d) der Festlegung von Standard-Datenschutzklauseln gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 28 Absatz dient,+d) der Festlegung von Standard-Datenschutzklauseln gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe d [-> [[Datenübermittlung vorbehaltlich geeigneter Garantien]]] und Artikel 28 Absatz [-> [[Auftragsverarbeiter]]] dient,
  
-e) der Genehmigung von Vertragsklauseln gemäß Artikels 46 Absatz 3 Buchstabe a dient, oder+e) der Genehmigung von Vertragsklauseln gemäß Artikels 46 Absatz 3 Buchstabe a [-> [[Datenübermittlung vorbehaltlich geeigneter Garantien]]] dient, oder
  
-f) der Annahme verbindlicher interner Vorschriften im Sinne von Artikel 47 dient.+f) der Annahme verbindlicher interner Vorschriften im Sinne von Artikel 47 [-> [[Verbindliche interne Datenschutzvorschriften]]] dient.
 </note> </note>
  
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 **Art. 64 (2) DSGVO** **Art. 64 (2) DSGVO**
  
-Jede Aufsichtsbehörde, der Vorsitz des Ausschuss oder die Kommission können beantragen, dass eine Angelegenheit mit allgemeiner Geltung oder mit Auswirkungen in mehr als einem Mitgliedstaat vom Ausschuss geprüft wird, um eine Stellungnahme zu erhalten, insbesondere wenn eine zuständige Aufsichtsbehörde den Verpflichtungen zur Amtshilfe gemäß Artikel 61 oder zu gemeinsamen Maßnahmen gemäß Artikel 62 nicht nachkommt.+Jede Aufsichtsbehörde, der Vorsitz des Ausschuss oder die Kommission können beantragen, dass eine Angelegenheit mit allgemeiner Geltung oder mit Auswirkungen in mehr als einem Mitgliedstaat vom Ausschuss geprüft wird, um eine Stellungnahme zu erhalten, insbesondere wenn eine zuständige Aufsichtsbehörde den Verpflichtungen zur Amtshilfe gemäß Artikel 61 [-> [[Gegenseitige Amtshilfe]]] oder zu gemeinsamen Maßnahmen gemäß Artikel 62 [-> [[Gemeinsame Maßnahmen der Aufsichtsbehörden]]] nicht nachkommt.
 </note> </note>
  
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 **Art. 64 (8) DSGVO** **Art. 64 (8) DSGVO**
  
-Teilt die in Absatz 1 genannte zuständige Aufsichtsbehörde dem Vorsitz des Ausschusses innerhalb der Frist nach Absatz 7 des vorliegenden Artikels unter Angabe der maßgeblichen Gründe mit, dass sie beabsichtigt, der Stellungnahme des Ausschusses insgesamt oder teilweise nicht zu folgen, so gilt Artikel 65 Absatz 1.+Teilt die in Absatz 1 genannte zuständige Aufsichtsbehörde dem Vorsitz des Ausschusses innerhalb der Frist nach Absatz 7 des vorliegenden Artikels unter Angabe der maßgeblichen Gründe mit, dass sie beabsichtigt, der Stellungnahme des Ausschusses insgesamt oder teilweise nicht zu folgen, so gilt Artikel 65 Absatz 1 [-> [[Streitbeilegung durch den Ausschuss]]].
 </note> </note>
  
internetrecht/stellungnahme_des_ausschusses.1693399437.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/08/30 12:43 von areichelt