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+ | ====== Speicherung von Informationen ====== | ||
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+ | **§ 10 TMG** | ||
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+ | [[Diensteanbieter]] sind für fremde Informationen, | ||
+ | - sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder | ||
+ | - sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben. | ||
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+ | Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird. | ||
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+ | § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG -> [[Prüfungspflichten des Diensteanbieters]] | ||
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+ | -> [[Störerhaftung]] \\ | ||
+ | -> [[Forenhaftung]] \\ | ||
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+ | Durch § 10 TMG und § 11 TDG sollte Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG umgesetzt werden. Nach dieser Vorschrift stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, | ||
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+ | Fremde Informationen im Sinne von § 10 TDG sind ausschließlich durch den Nutzer eines Teledienstes eingegebene Informationen, | ||
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+ | Das im [[Telemediengesetz]] (TMG) geregelte Haftungsprivileg für Host-Provider betrifft nur die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung, | ||
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+ | Das gilt auch im Wettbewerbsrecht.((BGH, | ||
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+ | OLG Düsseldorf, | ||
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+ | **§ 7 (2) TMG** | ||
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+ | [[Diensteanbieter]] im Sinne der §§ 8 bis 10 [-> [[Fremde Informationen]]] sind nicht verpflichtet, | ||
+ | §§ 8 bis 10 unberührt. Das Fernmeldegeheimnis nach § 88 des Telekommunikationsgesetzes ist zu wahren. | ||
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+ | Die Prüfungspflicht des Diensteanbieters im Sinne des § 11 TDG wird erst durch die - im Regelfall durch Stellungnahmen des Rechtsinhabers bewirkte - Kenntnis von rechtsverletzenden Fremdinformationen " | ||
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+ | Dem Diensteanbieter dürfen keine unzumutbaren Prüfungspflichten auferlegt werden, die das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würden. Der Diensteanbieter ist jedoch verpflichtet, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Haftungsprivileg des Diensteanbieters]] |
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