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internetrecht:richtlinie_ueber_den_elektronischen_geschaeftsverkehr [2022/02/24 08:42] – [Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (E-Commerce-Richtlinie)] mfreund | internetrecht:richtlinie_ueber_den_elektronischen_geschaeftsverkehr [2023/07/25 08:23] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (E-Commerce-Richtlinie) ====== | ||
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+ | -> [[https:// | ||
+ | des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, | ||
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+ | Art. 12 Abs. 1 -> [[Haftungsprivileg des Diensteanbieters]] \\ | ||
+ | Art. 14 Abs. 1 -> [[Urheberrecht: | ||
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+ | ==== Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2000/31/EG: Kommerzielle Kommunikation ==== | ||
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+ | < | ||
+ | **Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2000/ | ||
+ | Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck [...] " | ||
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+ | - Angaben, die direkten Zugang zur Tätigkeit des Unternehmens bzw. der Organisation oder Person ermöglichen, | ||
+ | |||
+ | - Angaben in bezug auf Waren und Dienstleistungen oder das Erscheinungsbild eines Unternehmens, | ||
+ | </ | ||
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+ | § 2 Nr. 5 TMG -> [[Internetrecht: | ||
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+ | Unter [[Wettbewerbsrecht: | ||
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+ | ==== Art. 6 Buchst. a der Richtlinie 2000/31/EG ==== | ||
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+ | Die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juli 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, | ||
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+ | Im Hinblick auf den Zweck der E-Commerce-Richtlinie, | ||
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+ | Dem in Art. 6 Buchst. a der Richtlinie 2000/31/EG geregelten Gebot der klaren Erkennbarkeit kommerzieller Kommunikationen liegt die Erwägung zugrunde, dass die verschiedenen Formen kommerzieller Kommunikation im | ||
+ | Interesse des Verbraucherschutzes und der Lauterkeit des Geschäftsverkehrs bestimmten Transparenzanforderungen genügen müssen (Satz 2 des Erwägungsgrunds 29 der Richtlinie 2000/ | ||
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+ | Ausgenommen vom Begriff der kommerziellen Kommunikation sind nach Art. 2 Buchst. f 2. Spiegelstrich | ||
+ | der Richtlinie 2000/31/EG Angaben in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen oder das Erscheinungsbild eines Unternehmens, | ||
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+ | Das Erfordernis der Unabhängigkeit stellt sicher, dass Verbraucher nicht durch die vermeintlich wirtschaftlich unbeeinflusste Authentizität einer Darstellung, | ||
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+ | Nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift, in dem der vorgenannte Schutzzweck zum Ausdruck gelangt, handelt es sich bei dem Erfordernis der Unabhängigkeit um den Oberbegriff, | ||
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+ | Der Schutzzweck dieser Regelung gleicht damit dem Schutzzweck der in Nr. 11 Satz 1 des Anhangs zur Richtlinie 2005/29/EG vorgesehenen Regelung. Danach liegt eine unter allen Umständen als unlauter geltende irreführende Geschäftspraktik vor, wenn redaktionelle Inhalte in Medien zu Zwecken der Verkaufsförderung eingesetzt werden und der Gewerbetreibende diese Verkaufsförderung bezahlt hat, ohne dass dies aus dem Inhalt oder aus für den Verbraucher klar erkennbaren Bildern und Tönen eindeutig hervorgehen würde. Auch hiermit wird bezweckt, das Vertrauen von Verbrauchern in die Neutralität redaktioneller Inhalte zu schützen und versteckte Werbung im Interesse der Verbraucher und Wettbewerber zu verhindern.((BGH, | ||
+ | WRP 2020, 1295 - GRAZIA StyleNights)) | ||
+ | |||
+ | Dieser Zweck kann nur erreicht werden, wenn unter Bezahlung im Sinne der Nr. 11 Satz 1 des Anhangs I zur Richtlinie 2005/29/EG nicht nur die Zahlung eines Geldbetrags, | ||
+ | vom Gewerbetreibenden geleisteten Bezahlung und der Veröffentlichung besteht.((BGH, | ||
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+ | Die in Art. 6 Buchst. a in Verbindung mit Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2000/31/EG niedergelegten Transparenzanforderungen gebieten es in gleicher Weise, der Förderung des Absatzes von Waren oder Dienstleistungen dienende Angaben einer Influencerin mangels Unabhängigkeit als kommerzielle Kommunikation im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 5 TMG anzusehen, wenn der hierdurch begünstigte Unternehmer zwar keine Geldzahlung geleistet, jedoch das dargestellte Produkt der Influencerin zur Verfügung gestellt hat.((BGH, Urteil vom 13. Januar 2022 - I ZR 35/21 - Influencer III; m.V.a. Köhler in Köhler/ | ||
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+ | Der Bezug zwischen Bericht und geldwertem Vorteil wird hier durch die naheliegende und daher regelhaft anzunehmende Erwartung des durch den Bericht begünstigten Unternehmens hergestellt, | ||
+ | über das Produkt berichten werde.((BGH, | ||
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+ | Ein solcher Bericht ist durch die Produktbereitstellung initiiert und daher nicht unabhängig, | ||
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+ | ==== Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG ==== | ||
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+ | Einem Diensteanbieter, | ||
+ | gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Danach ist der Betreiber einer Internetplattform zur Speicherung von Informationen durch Dritte grundsätzlich nicht gehalten, jedes Angebot vor der in einem automatisierten Verfahren | ||
+ | erfolgenden Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Ferner ist ein solcher Diensteanbieter nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen verantwortlich, | ||
+ | hat, auch nicht auf Unterlassung.((BGH, | ||
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+ | Eine Verhaltenspflicht des Betreibers einer Internetplattform zur Speicherung von Informationen durch Dritte, deren Verletzung einen Unterlassungsanspruch begründen kann, kann daher erst nach Erlangung der Kenntnis von einer | ||
+ | Rechtsverletzung entstehen. Damit kann in derjenigen Verletzungshandlung, | ||
+ | Gegenstand einer Mitteilung ist, mit der der Betreiber der Plattform erstmalig | ||
+ | Kenntnis von einer Rechtsverletzung erlangt, keine Verletzungshandlung gesehen werden, die einen Unterlassungsanspruch begründet.((BGH, | ||
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+ | Die Bedingungen und Modalitäten für die gerichtliche Anordnung gegen einen Vermittler können zwar nach Erwägungsgrund 59 Satz 5 der Richtlinie 2001/29/EG im nationalen Recht der Mitgliedstaaten geregelt werden. Dabei | ||
+ | sind nach Ansicht des Senats aber die Vorgaben von Art. 14 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG zu beachten. Danach kann im nationalen Recht der Mitgliedstaaten eine gerichtliche Anordnung gegen einen Vermittler, der einen Dienst anbietet, der in der Speicherung der durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht, nur für den Fall vorgesehen werden, dass der Vermittler tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information hat.((BGH, Beschluss vom 13. September 2018 - I ZR 140/15 - YouTube)) | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | TMG -> [[Telemediengesetz]] |
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