Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


internetrecht:recht_auf_wirksamen_gerichtlichen_rechtsbehelf_gegen_eine_aufsichtsbehoerde

finanzcheck24.de

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.

Link zu dieser Vergleichsansicht

Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende Überarbeitung
Nächste Überarbeitung
Vorhergehende Überarbeitung
Letzte ÜberarbeitungBeide Seiten der Revision
internetrecht:recht_auf_wirksamen_gerichtlichen_rechtsbehelf_gegen_eine_aufsichtsbehoerde [2023/09/04 11:04] – [Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Aufsichtsbehörde] areicheltinternetrecht:recht_auf_wirksamen_gerichtlichen_rechtsbehelf_gegen_eine_aufsichtsbehoerde [2023/09/04 11:24] – [Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Aufsichtsbehörde] areichelt
Zeile 7: Zeile 7:
 Jede [[privatrecht:natuerliche_person|natürliche]] oder [[privatrecht:juristische_person|juristische Person]] hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen sie betreffenden rechtsverbindlichen Beschluss einer Aufsichtsbehörde. Jede [[privatrecht:natuerliche_person|natürliche]] oder [[privatrecht:juristische_person|juristische Person]] hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen sie betreffenden rechtsverbindlichen Beschluss einer Aufsichtsbehörde.
 </note> </note>
 +
 +Darüber hinaus stellt die Datenschutz-Grundverordnung betroffenen Personen in Art. 77 Abs. 1, Art. 78 Abs. 1 und 2 sowie in Art. 79 Abs. 1 DSGVO Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung.((BGH, Beschluss vom 12. Januar 2023 - I ZR 223/19 - Arzneimittelbestelldaten))
 +
  
 <note> <note>
internetrecht/recht_auf_wirksamen_gerichtlichen_rechtsbehelf_gegen_eine_aufsichtsbehoerde.txt · Zuletzt geändert: 2023/09/04 11:25 von areichelt