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internetrecht:recht_auf_beschwerde_bei_einer_aufsichtsbehoerde [2023/09/04 10:44] – angelegt areichelt | internetrecht:recht_auf_beschwerde_bei_einer_aufsichtsbehoerde [2023/09/04 11:25] (aktuell) – [Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde] areichelt | ||
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Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, | Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, | ||
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+ | Darüber hinaus stellt die Datenschutz-Grundverordnung betroffenen Personen in Art. 77 Abs. 1, Art. 78 Abs. 1 und 2 sowie in Art. 79 Abs. 1 DSGVO Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung.((BGH, | ||
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+ | Gegen eine abschließende Regelung der Rechtsdurchsetzung könnte sprechen, dass in Art. 77 Abs. 1, Art. 78 Abs. 1 und 2 sowie in Art. 79 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 jeweils die Wendung " | ||
+ | anderweitigen Rechtsbehelfs" | ||
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===== siehe auch ===== | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | DSGVO -> [[Datenschutz-Grundverordnung]] |
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