Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Art. 37 Abs. 5 der DSGVO bestimmt, dass der Datenschutzbeauftragte auf Grundlage seiner beruflichen Qualifikation und seines Fachwissens im Datenschutzrecht und der Datenschutzpraxis benannt wird.
Der Datenschutzbeauftragte wird auf der Grundlage seiner beruflichen Qualifikation und insbesondere des Fachwissens benannt, das er auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis besitzt, sowie auf der Grundlage seiner Fähigkeit zur Erfüllung der in Artikel 39 [→ Aufgaben des Datenschutzbeauftragten] genannten Aufgaben.
Art. 37 DSGVO → Benennung eines Datenschutzbeauftragten
Regelt die Voraussetzungen und Bedingungen für die Benennung eines Datenschutzbeauftragten.
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