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internetrecht:pruefungspflichten_des_wlan-anschlussinhabers

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Prüfungspflichten des WLAN-Anschlussinhabers

Störerhaftung des WLAN-Anschlussinhabers
WLAN-Gastzugang

Bei der Bestimmung der Reichweite der dem Inhaber eines Internetanschlusses im Falle einer über seinen Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung obliegenden sekundären Darlegungslast zur Nutzung des Anschlusses durch andere Personen sind auf Seiten des Urheberrechtsinhabers die Eigentumsgrundrechte gemäß Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und Art. 14 Abs. 1 GG zu berücksichtigen. Handelt es sich bei den Personen, die den Anschluss mitgenutzt haben, um den Ehegatten oder Familienangehörige, so wirkt zugunsten des Anschlussinhabers der grundrechtliche Schutz von Ehe und Familie (Art. 7 EUGrundrechtecharta, Art. 6 Abs. 1 GG).1)

Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In solchen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt hierbei nicht. Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerin als Anspruchstellerin, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen.2)

Dem Inhaber eines privaten Internetanschlusses ist es regelmäßig nicht zumutbar, die Internetnutzung seines Ehegatten einer Dokumentation zu unterwerfen, um im gerichtlichen Verfahren seine täterschaftliche Haftung abwenden zu können. Ebenfalls unzumutbar ist es regelmäßig, dem Anschlussinhaber die Untersuchung des Computers seines Ehegatten im Hinblick auf die Existenz von Filesharing-Software abzuverlangen.3)

Der Inhaber eines ungesicherten WLAN-Anschlusses haftet als Störer auf Unterlassung [→ Störerhaftung des WLAN-Anschlussinhabers], wenn außenstehende Dritte diesen Anschluss missbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich geschützte Musiktitel in Internet-Tauschbörsen einzustellen.4)

Diese Entscheidung ist aber nicht auf die Fallgestaltung übertragbar, bei der der Anschlussinhaber seinen Internetanschluss einem Gast zur Verfügung stellt.5) Die Zumutbarkeit von Sicherungsmaßnahmen folgt im Fall eines ungesicherten WLAN-Anschlusses daraus, dass es regelmäßig im wohlverstandenen eigenen Interesse des Anschlussinhabers liegt, seine Daten vor unberechtigtem Eingriff von außen zu schützen.6) Zudem geht von einer unkontrollierten Eröffnung eines Zugangs zum Internet regelmäßig eine wesentlich größere Gefahr für Urheberrechtsverletzungen aus, als von der Überlassung des Anschlusses zur Nutzung durch Gäste, Besucher und Mitbewohner.7)

Die Prüfpflicht ist mit der Folge der Störerhaftung verletzt, wenn die gebotenen Sicherungsmaßnahmen unterbleiben.

Störerhaftung des WLAN-Anschlussinhabers

Zumutbare Maßnahmen

Welche konkreten Maßnahmen zumutbar sind, bestimmt sich auch für eine Privatperson zunächst nach den jeweiligen technischen Möglichkeiten.8)

Die Prüfungspflicht im Hinblick auf die unbefugte Nutzung eines WLAN-Routers konkretisiert sich vielmehr dahin, dass jedenfalls die im Kaufzeitpunkt des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend wirksam einzusetzen sind.9)

Der Inhaber eines Internetanschlusses mit WLAN-Funktion ist nach den Grundsätzen der Störerhaftung zur Prüfung verpflichtet, ob der verwendete Router über die im Zeitpunkt seines Kaufs für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen verfügt. Hierzu zählt der im Kaufzeitpunkt aktuelle Verschlüsselungsstandard sowie die Verwendung eines individuellen, ausreichend langen und sicheren Passworts.10)

Ein aus einer zufälligen 16-stelligen Ziffernfolge bestehendes, werkseitig für das Gerät individuell voreingestelltes Passwort genügt den Anforderungen an die Passwortsicherheit. Sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Gerät schon im Kaufzeitpunkt eine Sicherheitslücke aufwies, liegt in der Beibehaltung eines solchen werkseitig eingestellten Passworts kein Verstoß gegen die den Anschlussinhaber treffende Prüfungspflicht.11)

Dem vom Urheberrechtsinhaber gerichtlich in Anspruch genommenen Anschlussinhaber obliegt eine sekundäre Darlegungslast zu den von ihm bei der Inbetriebnahme des Routers getroffenen Sicherheitsvorkehrungen, der er durch Angabe des Routertyps und des Passworts genügt. Für die Behauptung, es habe sich um ein für eine Vielzahl von Gerä- ten voreingestelltes Passwort gehandelt, ist der Kläger darlegungs- und beweispflichtig.12)

Die Prüfpflicht bezieht sich auf die Einhaltung der im Kaufzeitpunkt des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.13)

Es würde die privaten Verwender der WLAN-Technologie allerdings unzumutbar belasten und wäre damit unverhältnismäßig, wenn ihnen zur Pflicht gemacht würde, die Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden.14)

Die dem privaten WLAN-Anschlussinhaber obliegende Prüfungspflicht besteht nicht erst, nachdem es durch die unbefugte Nutzung seines Anschlusses zu einer ersten Rechtsverletzung Dritter gekommen und diese ihm bekannt geworden ist. Sie besteht vielmehr bereits ab Inbetriebnahme des Anschlusses.15)

Das hoch zu bewertende, berechtigte Interesse, über WLAN leicht und räumlich flexibel Zugang zum Internet zu erhalten, wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die zum Zeitpunkt der Installation des WLAN-Routers auch im Privatbereich verkehrsüblich vorhandenen Sicherungsmaßnahmen gegen unbefugte Nutzung angewandt werden.16)

Der Schutz von Computern, Kundenkonten im Internet und Netzwerken durch individuelle Passwörter gehört zum Mindeststandard privater Computernutzung und liegt im vitalen Eigeninteresse aller berechtigten Nutzer. Sie war auch mit keinen Mehrkosten verbunden.17)

Die Gründe, die den Senat in den Fällen der Internetversteigerung dazu bewogen haben, eine Störerhaftung des Plattformbetreibers erst anzunehmen, nachdem er von einer ersten Rechtsverletzung Kenntnis erlangt hat, liegen bei privaten WLAN-Anschlussbetreibern nicht vor. Es geht hier nicht um ein Geschäftsmodell, das durch die Auferlegung präventiver Prüfungspflichten gefährdet wäre.18)

Es gelten auch nicht die Haftungsprivilegien nach § 10 TMG und Art. 14 f. der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr, die im Falle des Diensteanbieters nach § 10 Satz 1 TMG (Host Provider) einen weitergehenden Unterlassungsanspruch ausschließen.19)

Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung ist der Inhaber eines Internetanschlusses grundsätzlich nicht verpflichtet, volljährige Mitglieder seiner Wohngemeinschaft oder seine volljährigen Besucher und Gäste, denen er das Passwort für seinen Internetanschluss zur Verfügung stellt, über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihnen die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen.20)

siehe auch

1) , 3)
BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016 - I ZR 154/15 - Afterlife
2)
BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016 - I ZR 154/15 - Afterlife; m.V.a. BGHZ 200, 76 Rn. 15 ff. - BearShare, mwN; BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 37 und 42 - Tauschbörse III; GRUR 2016, 1280 Rn. 33 - Everytime we touch
4)
BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 86/15 - Silver Linings Playbook; m.V.a. BGHZ 185, 330 Rn. 20 bis 24 - Sommer unseres Lebens
5)
BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 86/15 - Silver Linings Playbook; vgl. zur Überlassung an Familienangehörige BGHZ 200, 76 Rn. 25 - BearShare
6)
BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 86/15 - Silver Linings Playbook; m.V.a. BGHZ 185, 330 Rn. 22 - Sommer unseres Lebens
7)
BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 86/15 - Silver Linings Playbook; m.V.a. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 86/15 - Silver Linings Playbook
8)
BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08 - Sommer unseres Lebens; m.V.a. BGHZ 172, 119 Tz. 47 – Internet-Versteigerung II
9)
BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08 - Sommer unseres Lebens: m.V.a. BGH, Urt. v. 31.10.2006 – VI ZR 223/05, NJW 2007, 762 Tz. 11; Urt. v. 2.3.2010 – VI ZR 223/09 Tz. 9 f., VersR 2010, 544
10)
BGH, Urteil vom 24. November 2016 - I ZR 220/15 - WLAN-Schlüssel; Festhaltung an BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 34 - Sommer unseres Lebens
11)
BGH, Urteil vom 24. November 2016 - I ZR 220/15 - WLAN-Schlüssel; Fortführung von BGHZ 185, 330 Rn. 34 - Sommer unseres Lebens
12)
BGH, Urteil vom 24. November 2016 - I ZR 220/15 - WLAN-Schlüssel
13) , 14) , 15) , 16) , 17) , 19)
BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08 - Sommer unseres Lebens
18)
BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08 - Sommer unseres Lebens; m.V.a. BGHZ 158, 236, 251 f. – Internet-Versteigerung I
20)
BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 48/15 - Everytime we touch
internetrecht/pruefungspflichten_des_wlan-anschlussinhabers.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:23 von 127.0.0.1