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internetrecht:pruefungspflichten_des_filehosting-betreibers [2022/08/08 09:54] – [siehe auch] mfreund | internetrecht:pruefungspflichten_des_filehosting-betreibers [2023/07/25 08:23] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Prüfungspflichten des Filehosting-Betreibers ====== | ||
+ | -> [[Filehosting]] \\ | ||
+ | -> [[Urheberrecht: | ||
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+ | Um die [[Störerhaftung]] nicht über Gebühr auszudehnen, | ||
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+ | Einer allgemeinen Prüfungspflicht von Diensteanbietern im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG für die von Nutzern auf ihre Server eingestellten Dateien steht im Übrigen § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG (-> [[Prüfungspflichten des Diensteanbieters]]) entgegen. Danach sind Diensteanbieter nicht verpflichtet, | ||
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+ | Weitergehende Prüfungspflichten können bei einer besonderen Gefahrengeneigtheit des angebotenen Dienstes bestehen. Eine solche ist anzunehmen, wenn das Geschäftsmodell von vornherein auf Rechtsverletzungen durch die Nutzer angelegt ist oder der Gewerbetreibende durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung fördert.((BGH, | ||
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+ | Ist das Geschäftsmodell eines File-Hosting-Dienstes nicht von vornherein auf Rechtsverletzungen angelegt, ist der Umstand, dass der Betreiber durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung des Dienstes fördert, bei der Bestimmung des Umfangs der ihm als Störer obliegenden Prüfpflichten zu berücksichtigen.((BGH, | ||
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+ | Eine erhöhte Prüfungspflicht besteht insbesondere dann, wenn der Störer vom Recht der Inhaber auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist. In einem solchen Fall muss er nicht nur den Zugang zu der konkreten Datei unverzüglich sperren, sondern darüber hinaus zumutbare Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Rechtsverletzungen kommt.((OLG Düsseldorf, | ||
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+ | Die Prüfpflichten des Störers, die sich danach ergeben, bestehen in Bezug auf jedes Werk, hinsichtlich dessen ihm eine klare Rechtsverletzung angezeigt worden ist; sie verringern sich nicht deswegen, weil er auf eine große Zahl von Verletzungen - im Streitfall auf das Öffentlich-Zugänglichmachen von über 4800 Musiktiteln - hingewiesen worden ist.((BGH, Urteil vom 15. August 2013 - I ZR 80/12 - File-Hosting-Dienst)) | ||
+ | ==== Linksammlungen ==== | ||
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+ | Leistet ein File-Hosting-Dienst durch sein konkretes Geschäftsmodell Urheberrechtsverletzungen in erheblichem Umfang Vorschub, so ist ihm eine umfassende regelmäßige Kontrolle der Linksammlungen zuzumuten, die auf seinen Dienst ver-weisen.((BGH, | ||
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+ | ==== Text-Filter ==== | ||
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+ | Ein Text-Filter für Dateinamen ist für einen effektiven Ausschluss von geschütztem Material ungeeignet.((OLG Düsseldorf, | ||
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+ | Gerade geschütztes Material wird ferner oft unter " | ||
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+ | Eine Sperrung bestimmter Dateinamen erscheint ungeeignet. Denn Dateinamen sind jederzeit veränderbar. Aus diesem Grund scheidet auch eine Sperrung aller Dateinamen, die bestimmte Begriffe enthalten, aus. Im Übrigen sind die Nutzer selbst nicht auf den Dateinamen zum Auffinden der gesuchten Datei angewiesen, da sie die Datei über einen externen Link abrufen, welcher auf einer anderen Internetseite mit dem entsprechenden Begriff versehen und dadurch auffindbar ist.((OLG Düsseldorf, | ||
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+ | ==== menschliche, | ||
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+ | Die Forderung nach einer menschlichen, | ||
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+ | ==== Anknüpfung an IP-Adressen ==== | ||
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+ | Eine Anknüpfung an IP-Adressen ist abzulehnen, da eine IP-Adresse regelmäßig von so vielen verschiedenen Personen genutzt wird, dass die Wahrscheinlichkeit, | ||
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+ | ==== Dateiendungen ==== | ||
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+ | Zu beachten ist, dass man im Internet einer Filmdatei nicht ansehen kann, dass sie eine Filmdatei ist. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert, dass für ihn die Verwendung einer Endkennung " | ||
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+ | Wie Gerhard Schneider aus technischer Sicht beschrieben hat (Schneider: Sperren und Filtern im Internet, MMR 2004, 18 ff.), kann selbst der Betreiber eines Rechners (z.B. ein Content-Provider) nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, | ||
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+ | ==== Datenkompression ==== | ||
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+ | Ferner ist auch eine inhaltliche Kontrolle der auf den Servern der Antragsgegnerin gespeicherten Daten in der Regel ausgeschlossen. Urheberrechtlich geschützte Inhalte werden von Nutzern vor dem Upload meist verschlüsselt, | ||
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+ | ==== Zulässige Privatkopien auf Filesharing-Servern ==== | ||
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+ | Die Erstellung eines Vervielfältigungsstückes mit entsprechendem Dateinamen auf einen Server der Antragsgegnerin ist nicht ohne weiteres rechtswidrig. Würde man der Antragsgegnerin verbieten, eine solche Vervielfältigung zuzulassen, wäre damit auch ein rechtmäßiges Verhalten verboten.((OLG Düsseldorf, | ||
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+ | Es liegt nicht fern, dass Benutzer den Dienst der Antragsgegnerin zu nach § 53 Abs. 1 UrhG zulässigen privaten Vervielfältigungen nutzen. Ein Nutzer, der eine zulässigerweise erstellte Privatkopie zum Beispiel von der von ihm erworbenen DVD erstellt, kann durchaus ein berechtigtes Interesse daran haben, diese Kopie für den eigenen Gebrauch auf den Servern der Antragsgegnerin abzulegen, denn zum einen sind derartige Dateien sehr groß und zum anderen gewährleistet die Antragsgegnerin in der Regel eine größere Ausfallsicherheit, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Urheberrecht: | ||
+ | -> [[Filehosting]] \\ | ||
+ | -> [[Störerhaftung]] \\ | ||
+ | -> [[Prüfungspflichten]] \\ |
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