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— | internetrecht:pruefungspflichten_des_diensteanbieters [2023/07/25 08:23] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Prüfungspflichten des Diensteanbieters ====== | ||
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+ | **§ 7 (2) TMG** | ||
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+ | [[Diensteanbieter]] im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, | ||
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+ | § 10 TMG -> [[Haftungsprivileg für Diensteanbieter]] \\ | ||
+ | -> [[Verbreiterhaftung]] \\ | ||
+ | -> [[Zu Eigen machen fremder Informationen]] \\ | ||
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+ | -> [[Prüfungspflichten des WLAN-Anschlussinhabers]] \\ | ||
+ | -> [[Prüfungspflichten des Betreibers einer Tauschbörse]] \\ | ||
+ | -> [[Prüfungspflichten des Filehosting-Betreibers]] \\ | ||
+ | -> [[Prüfungspflichten des Forenbetreibers]] \\ | ||
+ | -> [[Prüfungspflichten einer Online-Handelsplattform]] \\ | ||
+ | -> [[Prüfungspflichten eines Bewertungsportals]] \\ | ||
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+ | Der Haftung wegen Verletzung wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten liegt der Gedanke zugrunde, dass derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle schafft oder andauern lässt, die ihm zumutbaren | ||
+ | Maßnahmen und Vorkehrungen treffen muss, die zur Abwendung der Dritten daraus drohenden Gefahren notwendig sind.((BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94/13 - Hotelbewertungsportal; | ||
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+ | Im Zusammenhang mit der Haftung von Betreibern von Internetplattformen konkretisiert sich die wettbewerbsrechtliche | ||
+ | Verkehrspflicht insbesondere als Prüfungspflicht.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht allerdings keine allgemeine Pflicht, jeden fremden Inhalt vor der Zugänglichmachung im Internet auf mögliche Rechtsverletzungen hin zu untersuchen.((z.B. BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94/13 - Hotelbewertungsportal)) | ||
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+ | Erst der Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung verpflichtet den Betreiber zur unverzüglichen Sperrung des konkreten Angebots oder der konkreten Bewertung und zur Vorsorge gegen zukünftige derartige Rechtsverletzungen. | ||
+ | Daraus ergibt sich, dass eine Verhaltenspflicht des nicht zur präventiven Kontrolle verpflichteten Betreibers, deren Verletzung eine Wiederholungsgefahr begründen kann, erst nach Erlangung der Kenntnis von der | ||
+ | Rechtsverletzung entstehen kann.((BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94/13 - Hotelbewertungsportal; | ||
+ | - Stiftparfüm; | ||
+ | |||
+ | In derjenigen Handlung, die Gegenstand einer Abmahnung oder sonstigen Mitteilung ist, mit der der Betreiber der Internet-Plattform erstmalig Kenntnis von einer Rechtsverletzung erlangt, liegt also keine Verletzungshandlung, | ||
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+ | Einer allgemeinen Prüfungspflicht von Diensteanbietern im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG für die von Nutzern auf ihre Server eingestellten Dateien steht § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG (-> [[Prüfungspflichten des Diensteanbieters]]) entgegen.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Danach sind Diensteanbieter nicht verpflichtet, | ||
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+ | Nach dieser Vorschrift, die auf Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr beruht, sind Überwachungspflichten allgemeiner Art ausgeschlossen.((BGH, | ||
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+ | Danach ist es dem Betreiber eines Bewertungsportals grundsätzlich nicht zuzumuten, jeden Beitrag vor der Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen.((BGH, | ||
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+ | Nicht ausgeschlossen sind dagegen Überwachungspflichten in spezifischen Fällen. Diensteanbieter, | ||
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+ | Diese vom Senat aufgestellten Grundsätze stehen im Einklang mit den Maßstäben, | ||
+ | |||
+ | Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Gerichtshofs der | ||
+ | Europäischen Union und des Senats muss der Betreiber eines OnlineMarktplatzes, | ||
+ | der auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, nicht | ||
+ | nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge treffen, | ||
+ | dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Schutzrechtsverletzungen | ||
+ | kommt.((BGH, | ||
+ | BGHZ 158, 236, 252 - Internet-Versteigerung I; BGH, GRUR 2008, 702 Rn. 51 | ||
+ | - Internet-Versteigerung III; BGHZ 191, 19 Rn. 21 f. - Stiftparfüm)) | ||
+ | |||
+ | Ihn trifft die durch einen Unterlassungsanspruch durchsetzbare Verpflichtung, | ||
+ | derartige Verletzungen zu verhindern.((BGH, | ||
+ | |||
+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | TMG -> [[Telemediengesetz]] | ||
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+ | -> [[Störerhaftung]] (Privatrecht) \\ |
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