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internetrecht:private_internetnutzung_waehrend_der_arbeitszeit [2020/09/08 15:20] – angelegt mfreund | internetrecht:private_internetnutzung_waehrend_der_arbeitszeit [2023/07/25 08:23] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Private Internetnutzung während der Arbeitszeit ====== | ||
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+ | Bei einer privaten Internetnutzung während der Arbeitszeit verletzt der Arbeitnehmer grundsätzlich seine (Hauptleistungs-) Pflicht zur Arbeit((BAG 7. Juli 2005 - 2 AZR 581/04 - EzA BGB 2002 § 626 Nr. 10; Balke/ | ||
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+ | Ein Arbeitnehmer verstößt ganz erheblich gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten, wenn er ein ausdrückliches und fortlaufend wiederholtes Verbot des Arbeitgebers missachtet, das Internet privat zu nutzen und innerhalb von mehr als zwei Monaten fast täglich, insgesamt in erheblichem Umfang privat im Internet surft. Ein solch hartnäckiger und uneinsichtiger Verstoß gegen die Weisung des Arbeitgebers, | ||
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+ | ==== kündigungsrelevante Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten ==== | ||
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+ | Nach der Rechtsprechung des BAG((BAG, 7. Juli 2005 - 2 AZR 581/04 - EzA BGB 2002 § 626 Nr. 10, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; 12. Januar 2006 - 2 AZR 179/05)) kommt als kündigungsrelevante Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten bei einer privaten Nutzung des Internets ua. in Betracht: | ||
+ | * das Herunterladen einer erheblichen Menge von Daten aus dem Internet auf betriebliche Datensysteme (“unbefugter download”), | ||
+ | * die private Nutzung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Internetanschlusses als solche, weil durch sie dem Arbeitgeber möglicherweise - zusätzliche - Kosten entstehen können und der Arbeitnehmer jedenfalls die Betriebsmittel - unberechtigterweise - in Anspruch genommen hat; | ||
+ | * die private Nutzung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Internets während der Arbeitszeit, | ||
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+ | ==== Gesteigerte Verhaltenspflichten von Angehörigen des öffentlichen Dienstes ==== | ||
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+ | Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BAT obliegen einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes gegenüber einem normalen Angestellten in der Privatwirtschaft gesteigerte Verhaltenspflichten. Der Angestellte hat sich nach dieser Vorschrift so zu verhalten, wie es von Angehörigen des öffentlichen Dienstes erwartet wird. Werden Verfehlungen bekannt und schreitet der öffentliche Dienstherr hiergegen nicht ein, so fällt dies auf die Behörde und damit auf den gesamten öffentlichen Dienst zurück.((vgl. BAG, Urteil vom 27.4.2006, 2 AZR 386/05; m.V.a. BVerwG 8. November 2001 - 2 WD 29/01 - Buchholz 236, 1 Paragr. 17 SG Nr. 36)) | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Internetrecht]] | ||
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