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internetrecht:p2p-tauschboerse

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P2P-Tauschbörse

Eine P2P-Tauschbörse (hier Rapidshare) stellt Speicherplatz im Internet (Webspace) zur Verfügung. Hierzu wählt der Nutzer aus seinem eigenen Dateibestand auf dem heimischen Computer die Datei aus, welche auf dem Speicherplatz im Internet abgelegt werden soll. Die entsprechende Datei wird dann mit einem einzigen Klick auf die Seite der Tauschbörse hochgeladen. Rapidshare übermittelt dem Nutzer daraufhin einen Download-Link, mit dem dieser die abgelegte Datei jederzeit über seinen Browser abrufen kann. Durch Weitergabe des entsprechenden Links hat der Nutzer die Möglichkeit, die hochgeladene Datei auch Dritten zugänglich zu machen.1)

Das Anbieten von Musikstücken oder Filmwerken mittels eines Filesharing-Programms in sogenannten „Peer-to-Peer“-Netzwerken im Internet [→ Filesharing in "Peer-to-Peer"-Netzwerken] verletzt das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung des Leistungsschutzberechtigten [§ 94 (1) UrhG → Schutz des Filmherstellers].2)

siehe auch

1)
OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2010, I-20 U 166/09 - Rapidshare
2)
BGH, Urteil vom 6. Dezember 2017 - I ZR 186/16 - Konferenz der Tiere; m.V.a. EuGH, Beschluss vom 19. Februar 2009 - C-557/07, Slg. 2009, I-1227 = GRUR 2009, 579 Rn. 26 ff. - LSG/Tele2; Urteil vom 15. September 2016 - C-484/14, GRUR 2016, 1146 Rn. 81 ff. = WRP 2016, 1486 - McFadden/Sony Music; BGH, Beschluss vom 19. April 2012 - I ZB 77/11, ZUM-RD 2012, 587 Rn. 32 f.; BGH, GRUR 2016, 1275 Rn. 22 - Tannöd; BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016 - I ZR 154/15, GRUR 2017, 386 Rn. 10 = WRP 2017, 448 - Afterlife
internetrecht/p2p-tauschboerse.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:23 von 127.0.0.1