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internetrecht:namen_als_internetadresse

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Verwendung eines Namens als Internetadresse

Unbefugter Namensgebrauch durch Registrierung eines Domainnamens
Recht am eigenen Namen

In erster Linie steht bei einer Domain deren Adressfunktion im Vordergrund. Erst seit der LG-Entscheidung heidelberg.de1) ist anerkannt, dass eine Domain grundsätzlich auch Namens- bzw. Kennzeichnungsfunktion haben kann. Liegt in der Nutzung einer Domain ein unbefugter Namensgebrauch, so kann dies zu einem Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch aus § 12 BGB iVm 1004 § BGB führen.

Der Namensträger braucht nicht zu dulden, dass er seinen Namen nicht als Internetadresse nutzen kann, weil ein Nichtberechtigter ihm bei der Registrierung zuvorgekommen ist.2) [→ Domain-Registrierung durch Nichtberechtigte]

Mehrere berechtigte Namensträger (Gleichnamige)

Wer den eigenen Namen, die eigene Unternehmensbezeichnung oder das eigene Firmenschlagwort als Domainnamen registriert, verwendet und bewirbt, braucht anderen Trägern dieses Namens oder anderen Inhabern dieser Unternehmensbezeichnung oder dieses Firmenschlagworts in aller Regel nicht zu weichen. Beim Streit um Domainnamen gilt unter Gleichnamigen das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität der Registrierung → Prioritätsgrundsatz.3)

In den Fällen der Gleichnamigkeit ist der in Anspruch genommene Dritte selbst Namensträger und gebraucht den Namen grundsätzlich nicht unbefugt. Die in diesen Fällen vorzunehmende Interessenabwägung kann es gebieten, statt eines Verbots als milderes Mittel einen klarstellenden Hinweis auf der ersten sich öffnenden Internetseite genügen zu lassen.

§ 23 Nr. 1 MarkenG → Recht zur Benutzung des eigenen Namens und der eigenen Anschrift

Internetauftritt Gleichnamiger

Der Registrierung eines aus einem bürgerlichen Namen bestehenden Domainnamens durch einen Treuhänder kommt im Verhältnis zu Gleichnamigen die Priorität zu, wenn für alle Gleichnamigen eine einfache und zuverlässige Möglichkeit besteht zu überprüfen, ob die Registrierung des Namens als Domainname im Auftrag eines Namensträgers erfolgt ist oder ob der Namensträger die Eintragung nachträglich genehmigt hat, bevor der gleichnamige Prätendent - etwa im Wege eines Dispute-Eintrags bei der DENIC - den Domainnamen beansprucht.4)

Wird zu dem Zeitpunkt, in dem ein gleichnamiger Prätendent erstmals Ansprüche auf den Domainnamen anmeldet, unter dem Domainnamen im Internet lediglich der Hinweis „Hier entsteht eine neue Internetpräsenz“ angezeigt, rechtfertigt dies nicht die Annahme, dass die Registrierung des Domainnamens im Auftrag des Namensträgers erfolgt ist.5)

Charakter der verschiedenen Top-Level-Domains

Bei einer Internet-Adresse wird eine Zuordnungsverwirrung nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Name [der Gebietskörperschaft] mit der Top-Level-Domain „info“ verknüpft wird.6)

Zwar ist nicht auszuschließen, dass allgemeine, nicht länderspezifische Top-Level-Domains einer Zuordnung zu bestimmten Namensträgern entgegenwirken, wenn diese nicht den typischen Nutzern derartiger Top-Level-Domains zuzurechnen sind. Nicht von vornherein auszuschließen könnte dies etwa bei Top-Level-Domains wie „biz“ (für business) oder „pro“ (für professions) sein 7).8)

Auf das Ausland bezogenen länderspezifischen Top-Level-Domains

Auf § 12 Satz 1 BGB gestützte Ansprüche eines Namensträgers (hier: ProfitBricks GmbH), die gegen den Inhaber von Domainnamen mit auf das Ausland bezogenen länderspezifischen Top-Level-Domains (hier: profitbricks.es und profitbricks.us) gerichtet sind, setzen die Feststellung voraus, dass konkrete schutzwürdige Interessen des Namensträgers an dem Gebrauch seines Namens unter der fremden länderspezifischen Top-Level-Domain beeinträchtigt werden.9)

Gebietskörperschaften

Der Gebietskörperschaft steht an ihrer Bezeichnung ein eigenes Namensrecht zu (§ 12 BGB). Aufgrund dieser Bezeichnung kann sie unter denselben Voraussetzungen wie ein anderer Namensträger gegen einen nichtberechtigten Dritten vorgehen.10)

siehe auch

1)
LG Mannheim, Urt. v. 8.3.1996 - 7 O 60/96 - heidelberg.de
2)
BGH, Urt. V. 5.10.2006 - I ZR 277/03 - kinski-klaus.de; m.V.a. BGHZ 155, 273, 276 f. - maxem.de; BGH, Urt. v. 19.2.2004 - I ZR 82/01, GRUR 2004, 619, 620 = WRP 2004, 769 - kurt-bieden-kopf.de
3)
st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 31. März 2010 - I ZR 174/07 - Peek & Cloppenburg; m.w.N.
4)
BGH, Urteil vom 24. März 2016 - I ZR 185/14 - grit-lehmann.de; Festhaltung an BGH, Urteil vom 8. Februar 2007 - I ZR 59/04, BGHZ 171, 104 - grundke.de
5)
BGH, Urteil vom 24. März 2016 - I ZR 185/14 - grit-lehmann.de
6) , 8)
BGH, Urt. v. 21. September 2006 - I ZR 201/03 - solingen.info
7)
ablehnend für „com“ bei einer Gebietskörperschaft: OLG Karlsruhe MMR 1999, 604, 605; a.A. Reinhart, WRP 2002, 628, 634
9)
BGH, Urteil vom 28. April 2016 - I ZR 82/14 - profitbricks.es
10)
BGH, Urt. v. 21. September 2006 - I ZR 201/03 - solingen.info; m.V.a. BGH, Urt. v. 9.6.2005 - I ZR 231/01, GRUR 2006, 158 Tz 13 = WRP 2006, 90 - segnitz.de
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