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internetrecht:kennzeichnungspflichten_bei_elektronischer_post

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Kennzeichnungspflichten bei elektronischer Post

§ 6 (2) des Telemediengesetzes (TMG) regelt die Kennzeichnungspflichten bei kommerziellen Kommunikationen per elektronischer Post.

§ 6 (2) TMG

Werden kommerzielle Kommunikationen per elektronischer Post versandt, darf in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt dann vor, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet sind, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält.

siehe auch

§ 6 TMG → Besondere Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen
Regelt die besonderen Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen in Telemedien.

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