§ 6 (4) des Telemediengesetzes (TMG) verpflichtet Videosharingplattform-Anbieter, audiovisuelle kommerzielle Kommunikation als solche zu kennzeichnen.
Videosharingplattform-Anbieter sind verpflichtet, audiovisuelle kommerzielle Kommunikation, die Nutzer auf den Videosharingplattform-Dienst hochgeladen haben, als solche zu kennzeichnen, soweit sie nach Absatz 3 oder anderweitig Kenntnis von dieser erlangt haben.
§ 6 TMG → Besondere Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen
Regelt die besonderen Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen in Telemedien.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de