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internetrecht:kennzeichnungspflicht_fuer_videosharingplattformen

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Kennzeichnungspflicht für Videosharingplattformen

§ 6 (4) des Telemediengesetzes (TMG) verpflichtet Videosharingplattform-Anbieter, audiovisuelle kommerzielle Kommunikation als solche zu kennzeichnen.

§ 6 (4) TMG

Videosharingplattform-Anbieter sind verpflichtet, audiovisuelle kommerzielle Kommunikation, die Nutzer auf den Videosharingplattform-Dienst hochgeladen haben, als solche zu kennzeichnen, soweit sie nach Absatz 3 oder anderweitig Kenntnis von dieser erlangt haben.

siehe auch

§ 6 TMG → Besondere Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen
Regelt die besonderen Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen in Telemedien.

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