Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Art. 11 Abs. 1 der DSGVO bestimmt, dass ein Verantwortlicher nicht verpflichtet ist, zusätzliche Informationen aufzubewahren, einzuholen oder zu verarbeiten, um die betroffene Person zu identifizieren, wenn die Identifizierung für die Zwecke der Verarbeitung nicht erforderlich ist.
Ist für die Zwecke, für die ein Verantwortlicher personenbezogene Daten verarbeitet, die Identifizierung der betroffenen Person durch den Verantwortlichen nicht oder nicht mehr erforderlich, so ist dieser nicht verpflichtet, zur bloßen Einhaltung dieser Verordnung zusätzliche Informationen aufzubewahren, einzuholen oder zu verarbeiten, um die betroffene Person zu identifizieren.
Art. 11 DSGVO → Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist
Regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten ohne erforderliche Identifizierung der betroffenen Person.
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