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internetrecht:internetzugangsvermittler

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 +====== Internetzugangsvermittler ======
 +
 +§ 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 TMG -> [[Diensteanbieter]] \\
 +
 +-> [[Störerhaftung des Internetzugangsvermittlers]] \\
 +
 +Ein [[Access-Provider]] ist [[Diensteanbieter]] im Sinne der § 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 TMG. Er vermittelt den Zugang zu einem Kommunikationsnetz, weil er es über die von ihm bereitgestellten Internetzugänge Dritten ermöglicht, von deren Endgeräten aus auf das Internet zuzugreifen.((vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2015 - I ZR 174/14 - Störerhaftung des Access-Providers; m.V.a. Hoffmann in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl., § 8 TMG Rn. 17))
 +
 +Bei [[Access-Provider|Access-Providern]] entsteht nach den bisher anerkannten Grundsätzen [-> [[Störerhaftung]]] Prüf- oder Überwachungspflicht [-> [[Prüfungspflichten]]] erst mit dem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung.((BGH, Urteil vom 15. Oktober 2020 - I ZR 13/19 - Störerhaftung des Registrars; m.V.a. BGHZ 208, 82 Rn. 27 - Störerhaftung des Access-Providers)) [-> [[Störerhaftung des Internetzugangsvermittlers]]]
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§ 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 TMG -> [[Diensteanbieter]] \\