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+ | -> [[Filehosting]] \\ | ||
+ | -> [[Prüfungspflichten des Filehosting-Betreibers]] \\ | ||
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+ | Das Angebot einer Internetplattform zur Speicherung von Informationen durch Dritte fällt als Hosting-Dienstleistung grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/ | ||
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+ | Die Haftungsprivilegierung nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG findet auf einen Host-Provider aber keine Anwendung, wenn dieser, anstatt sich darauf zu beschränken, | ||
+ | eBay)) | ||
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+ | Insoweit kann allerdings der bloße Umstand, dass der Betreiber eines Online-Marktplatzes die Verkaufsangebote auf seinem Server speichert, die Modalitäten für seinen Dienst festlegt, für diesen eine Vergütung erhält und seinen Kunden Auskünfte allgemeiner Art erteilt, nicht dazu führen, dass die in Art. 14 der Richtlinie 2000/ | ||
+ | hinsichtlich der Verantwortlichkeit festgelegten Ausnahmen auf ihn keine Anwendung finden. Hat dieser Betreiber hingegen Hilfestellung geleistet, die unter anderem darin bestand, die Präsentation der betreffenden Verkaufsangebote zu optimieren oder diese Angebote zu bewerben, ist davon auszugehen, dass er | ||
+ | zwischen dem fraglichen als Verkäufer auftretenden Kunden und den potenziellen Käufern keine neutrale Stellung eingenommen, | ||
+ | mithin nicht auf die in Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG genannte Ausnahme im | ||
+ | Bereich der Verantwortlichkeit berufen.((BGH, | ||
+ | eBay)) | ||
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+ | -> [[Urheberrecht: | ||
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+ | Ein sogenannter Filehosting-Dienst oder Sharehosting-Dienst ermöglicht es Nutzern, Dateien auf ihren Servern zu speichern und stellt den Nutzern einen sogenannten Download-Link zur Verfügung, über den die Datei heruntergeladen werden kann.((OLG Düsseldorf, | ||
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+ | Ein durchsuchbares Verzeichnis der auf den Servern der Antragsgegnerin gespeicherten Dateien gibt es nicht. Allerdings betreiben Dritte Webseiten, auf denen sie Nutzern der Antragsgegnerin ermöglichen, | ||
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+ | Das Angebot einer Internetplattform zur Speicherung von Informationen durch Dritte fällt als Hosting-Dienstleistung zwar grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG [-> [[-> [[Urheberrecht: | ||
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+ | Die Haftungsprivilegierung nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG findet auf einen Host-Provider aber keine Anwendung, wenn dieser, anstatt sich darauf zu beschränken, | ||
+ | 1025 Rn. 112 bis 116 - L' | ||
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+ | ==== Störerhaftung ==== | ||
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+ | Werden im Internet fremde, die Rechte Dritter verletzende Inhalte durch einzelnde Anbieter auf vorhandenen Internetplattformen verbreitet oder zugänglich gemacht, so kann in der Zurverfügungstellung von Speicherplatz und eines bestimmten Rahmens, in dem die Inhalte präsentiert werden, ein adäquat-kausaler Beitrag des Betreibers dieser Internetplattform gesehen werden. Eine [[Störerhaftung]] ist dann grundsätzlich in Betracht zu ziehen.((OLG Düsseldorf, | ||
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+ | ==== Prüfungspflichten ==== | ||
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+ | Um die Störerhaftung nicht über Gebühr auszudehnen, | ||
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+ | -> [[Prüfungspflichten des Filehosting-Betreibers]] | ||
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+ | ===== siehe auch ===== |
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