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internetrecht:haftung_einer_online-handelsplattform [2020/09/24 08:35] – mfreund | internetrecht:haftung_einer_online-handelsplattform [2023/07/25 08:23] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Haftung einer Online-Handelsplattform ====== | ||
+ | -> [[Wettbewerbsrecht: | ||
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+ | Der Betreiber eines Internetmarktplatzes haftet regelmäßig nicht nach §§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 6, § 8 Abs. 1 UWG als Täter oder Teilnehmer, wenn in Angeboten mit Formulierungen " | ||
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+ | ==== Mittäterhaftung ==== | ||
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+ | Nach Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr erlegen die Mitgliedstaaten Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft keine allgemeine Verpflichtung auf, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.((BGH, | ||
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+ | Ausge-schlossen sind danach Überwachungspflichten allgemeiner Art (vgl. auch Er-wägungsgrund 47 der Richtlinie 2000/ | ||
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+ | Dementsprechend sieht § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG, der Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG umsetzt, vor, dass Diensteanbieter i.S. der §§ 8 bis 10 TMG nicht zu Überwachungs- und Nachforschungsmaßnahmen nach Umständen verpflichtet sind, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Nach der Senatsrechtsprechung dürfen der Beklagten, die zu den Diensteanbietern in diesem Sinn zählt (vgl. BGHZ 158, 236, 246 f. - Internet-Versteigerung I), danach keine Anforderungen auferlegt werden, die ihr von der Rechtsordnung gebilligtes Geschäftsmodell gefährden oder ihre Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren.((BGH, | ||
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+ | Rechtlich nicht erforderlich ist eine Überprüfung, | ||
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+ | Dazu muss der Beklagten im Hinblick auf die große Zahl von Angebo-ten auf ihrer Internetplattform eine Filtersoftware zur Verfügung stehen, die Verdachtsfälle aufspüren kann.((BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08 - Kinderhochstühle im Internet)) | ||
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+ | Nach diesen Maßstäben nicht mehr zumutbar sind Kontrollmaßnah-men, | ||
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+ | ==== Prüfungspflichten im Rahmen der Störerhaftung ==== | ||
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+ | Soweit die Dritten nicht im geschäftlichen Verkehr gehandelt haben, scheidet eine Prüfungspflicht von vornherein aus, weil die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet sein kann, private Angebote, bei denen eine Verletzung der Klagemarken von vornherein ausscheidet, | ||
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+ | Aber auch soweit die Dritten im geschäftlichen Verkehr gehandelt haben, besteht keine Prüfungspflicht der Beklagten in dem durch den Verbotsantrag zu a vorgegebenen Umfang. Der Beklagten ist eine manuelle Prüfung sämtlicher Angebote, die die Klagemarken enthalten, durch Bildvergleich nicht zumutbar (hierzu II 1 c bb (8)). Eine Haftung in dem von der Klägerin mit dem Unterlassungsantrag zu a verfolgten Umfang scheidet daher auch nach den Grundsätzen der Störerhaftung aus. | ||
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+ | Der Betreiber eines Internetmarktplatzes, | ||
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+ | -> [[Prüfungspflichten einer Online-Handelsplattform]] | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | * [[Täterhaftung]] | ||
+ | * [[Störerhaftung]] | ||
+ | * [[Prüfungspflichten]] |
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